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Unklarheiten der Baugenehmigung gehen zu Lasten des Bauherrn  0

Die Regelungen einer Baugenehmigung müssen für die Beteiligten, ggf. nach Auslegung, eindeutig erkennbar sein und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugeführt werden können.

Dabei muss für Nachbarn zweifelsfrei erkennbar sein, ob und in welchem Umfang diese tangiert sind. Insoweit ist eine Verletzung von Nachbarrechten zu bejahen, sofern die Unbestimmtheit der Baugenehmigung nachbarrechtlich relevante Merkmale betrifft.

Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung richtet sich nach der Bezeichnung und den Regelungen des Baugenehmigungsbescheids, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen konkretisiert wird. Insofern trägt in erster Linie der Bauherr die Verantwortung dafür, dass die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind und die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erlauben.

Dementsprechend geht es grundsätzlich zulasten des Bauantragstellers, wenn die genehmigten Bauvorlagen Mängel, Unklarheiten und „Lücken“ aufweisen (IBRRS 2025, 2125; BayBO Art. 64 Abs. 2; BayVwVfG Art. 26 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1; VwVfG § 37 Abs. 1; VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2025 – 1 ZB 24.1903)