Posts for Tag : Bauvorhaben

Bei Abtretung von Mängelrechten Kostenvorschuss nur für Mängelbeseitigung  0

Der Zessionar kann bei umfassenden Abtretung der werkvertraglichen Mängelrechte einen Kostenvorschuss in Sinne des § 637 Abs. 3 BGB nur einfordern, soweit dieser beabsichtigt, den Vorschuss dergestalt zur Mängelbeseitigung einzusetzen, dass diesem dadurch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 637 Abs. 1 BGB entsteht. Soweit der Zessionar beabsichtigt, den Kostenvorschuss dem Zedenten zur Verfügung zu stellen, ist dies allerdings nicht der Fall.

Kosten einer Bonitätsauskunft können einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen (IBRRS 2024, 0892; BGB §§ 398633634637 Abs. 1, 3; ZPO § 33; LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2024 – 10 O 181/23).

Keine Haftung für Verzögerungen, ohne Vereinbarung von Vertragsterminen  0

Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Planungsverzugs kommt erst dann in Betracht, wenn der Architekt den fest vereinbarten Fertigstellungsstellungstermin schuldhaft überschritten hat.

Verzögerungen, die maßgeblich auf bauherrenseitigen Änderungswünschen und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht wurden, liegen nicht ohne Weiteren alleine im Verantwortungsbereich des Architekten.

Die Drittschadensliquidation greift bei einer bewussten Schadensverlagerung nicht, da diese eine zufällige

Die Drittschadensliquidation greift bei einer bewussten Schadensverlagerung nicht, da diese eine zufällige Schadensverlagerung auf einen Dritten voraussetzt.

Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation sind dann nicht erfüllt, soweit der nicht am Vertrag beteiligte Dritte, der den Schaden erleidet, eigene Ansprüche, z. B. aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, hat.

Die GbR ist ohne Abwicklung beendet, wenn der vorletzte Gesellschafter aus der GbR ausscheidet. Bei dieser Konstellation gehen die Gegenstände des Gesellschaftsvermögens einschließlich Aktiva und Passiva im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den „letzten“ Gesellschafter über.

Mangels Existenz der GbR wird eine gegen die beendete GbR fortgesetzte Klage unzulässig.

Die Geltendmachung, z. B. von Schadensersatzansprüchen aus eigenem Recht, umfasst auch die nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Frage kommende Ansprüche.

Sofern eine auf eigene Ansprüche gestützte Klage insgesamt rechtskräftig abgewiesen wird, ohne dass das Gericht einzelne Gesichtspunkte offengelassen hat, erfasst diese Entscheidung alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.

Etwaige Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind daher selbst dann von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, wenn das Gericht solche Ansprüche nicht gesehen und folglich auch nicht geprüft hat (IBRRS 2024, 0471; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 736; ZPO §§ 50322; OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2023 – 6 U 2544/22; vorhergehend: LG Leipzig, 23.11.2022 – 2 O 1034/18; LG Leipzig, 03.04.2018 – 4 O 3278/16).

Architekt hat Kostenvorstellungen mit Bauherrn zu klären  0

Ob ein Vertrag zustande gekommen ist, oder nur eine Akquiseleistung vorliegt, ist anhand der Tatumstände je nach Einzelfall zu klären. Es spricht dafür, dass keine Akquiseleistung vorliegt, soweit über ein Jahr andauernde intensive Planungsleistungen durch diverse Mitarbeiter eines Architekturbüros erfolgt sind.

Bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu klären.

Sofern der Architekt dies unterlässt und im Rahmen seiner weiteren Leistungen ein Bauvorhaben plant, welches die Kostenvorstellungen des Bauherrn grob übersteigt, kann dies einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nach sich ziehen, der einem Vergütungsanspruch in gleicher Höhe gegenübersteht (IBRRS 2022, 0645; BGB §§ 145147280 Abs. 1, § 631 Abs. 1; HOAI 2013 § 34; OLG Celle, Urteil vom 26.01.2022 – 14 U 116/21; vorhergehend: LG Hannover, 30.06.2021 – 14 O 221/20).

Auftraggeber kann 50 %-iges Mitverschulden treffen, bei Hinwegsetzen über Bedenken  0

Soweit der planende Ingenieur den Auftraggeber schriftlich darauf hinweist, dass die im Vertrag vereinbarten Setzungsdifferenzen mit dem beauftragten Verdichtungssystem nicht realisierbar sind und zusätzlich zu den angezeigten Bedenken Vorschläge für zusätzlich notwendige Maßnahmen unterbreitet, so trifft den Auftraggeber ein 50 %-iges Mitverschulden, soweit dieser das Bauvorhaben unverändert fortsetzen lässt und es zu Schäden wegen Setzungen kommt (IBRRS 2021, 2564; AGBG §§ 9 ff.; BGB § 254 Abs. 1, § 278 Satz 1, §§ 328631633634; OLG Rostock, Urteil vom 10.04.2018 – 4 U 110/10; vorhergehend: LG Schwerin, 30.09.2010 – 3 O 111/08; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 109/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Stimmigkeit der Modernisierungsmieterhöhung  0

An die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Daher reicht es, sofern der Mieter anhand der Erläuterung den Grund der Mieterhöhung als plausibel nachvollziehen kann.

Dies ist nicht der Fall, wenn die Angaben in der Modernisierungsankündigung von den Angaben in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung ganz erheblich abweichen, sich teilweise gar widersprechen, so dass sich die Überlegung aufdrängt, ob es sich in Ankündigung und Mieterhöhungserklärung überhaupt um ein und dasselbe Vorhaben handelt.

Dem Vermieter ist zuzumuten, erhebliche Abweichungen zu erklären.

Die Verringerung der Glasfläche des Küchenfensters um mehr als 45 % durch Ersatz in Form eines Holzisolierglasfenster mit Dreischeibenverglasung, nach Austausch des vorhandenen Doppelkastenfensters, stellt einen Mietmangel dar, der eine dreiprozentige Mietminderung zulässt (IBRRS 2021, 2534; BGB § 536 Abs. 1, §§ 559 ff.; EGBGB Art. 229 § 49 Abs. 1; LG Berlin, Beschluss vom 01.07.2019 – 65 S 250/19).

Objektüberwacher hat Einmessung zu koordinieren und zu kontrollieren  0

Neben dem ausführenden Unternehmer und dem Vermessungsingenieur haftet der objektüberwachende Architekt als Gesamtschuldner wegen Verletzung seiner Koordinations- und Prüfungspflichten in einem für die Errichtung des Bauvorhabens entscheidenden Bauabschnitt überwiegend, im vorliegenden Fall mit über 40% (IBRRS 2021, 1844; BGB §§ 426633634;
OLG München, Beschluss vom 17.08.2020 – 28 U 2058/20 Bau
vorhergehend: LG München I, 07.05.2018 – 15 HKO 5307/09).

Haftung des planenden Architekten für Bauzeitverzögerung  0

Wegen mangelhafter Ausführungspläne kann der Generalunternehmer aus eigenem Recht gegenüber dem von diesem beauftragten Architekten keinen Mietausfallschaden geltend machen.

Fordert der Auftraggeber aufgrund Architektenvertrages Schadensersatz wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens von dem Architekten, ist darzulegen und zu beweisen, dass die Bauzeitverzögerung allein oder überwiegend auf eine unzureichende oder nicht fristgerecht erbrachte Ausführungsplanung zurückzuführen ist (IBRRS 2021, 1322; BGB §§ 280281286328633634 Nr. 4, §§ 709714; HOAI 2002 § 15 Abs. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 – 5 U 135/16
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 07.09.2016 – 3-13 O 126/10
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.07.2020 – VII ZR 71/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Deutsches oder belgisches Recht bei Kranmietvertrag mit belgischer Baufirma  0

Soweit ein ausländisches Unternehmen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben beauftragt wird, richtet sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach der ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl der Parteien. Soweit sich eine Rechtswahl nicht feststellen lässt, ist gemäß Art. 19 Rom-I-VO der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Unternehmens maßgeblich.

Gemäß Art. 19 Abs. 2 Rom-I-VO kann der „gewöhnliche Aufenthalt“ auch am Ort einer „Nebenniederlassung“ liegen. Deutsches Recht kann dann anwendbar sein, wenn ein ausländisches Unternehmen bei einem Bauvorhaben als „Repräsentanz Deutschland“ auftritt (IBRRS 2021, 1349; OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2020 – 11 U 21/18; Rom-I-VO Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 19 Abs. 2; vorhergehend: LG Osnabrück, 21.02.2018 – 18 O 222/17).

Zwei Bauvorhaben, zwei Aufträge  0

Bei der Schätzung des Auftragswerts ist von dem voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung. Maßgeblich ist der Nettowert, also ohne Umsatzsteuer.

Was zu dem Auftrag, dessen Wert zu schätzen ist, gehört, richtet sich nach einer funktionalen Betrachtungsweise. Bei einer Aufteilung in verschieden Aufträge sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zu beachten. Von einem einheitlichen Auftrag ist vor allem dann auszugehen, wenn ein Teil ohne den anderen keine sinnvolle Funktion erfüllt.

Besteht zwischen zwei Bauvorhaben kein so enger Zusammenhang, so dass der eine Komplex ohne den anderen genutzt werden kann, führt die damit mögliche getrennte funktionale Nutzung zu der Annahme verschiedener Vorhaben.

Um so mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert, ist die Auftragswertschätzung zu dokumentieren und zwar um so genauer, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert nähert.

Allerdings kann eine unterlassene Dokumentation, aus denen sich die Kosten des Vorhabens ergeben, sogar noch im Beschwerdeverfahren geheilt werden (IBRRS 2021, 0355; VgV §§ 38; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2021 – 54 Verg 6/20; vorhergehend: OLG Schleswig, 25.11.2020 – 54 Verg 5/20).

Souterrainwohnung hat trocken zu sein  0

Der funktionale Mangelbegriff gilt auch für den Architekten. Dieser schuldet daher diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen.

Der Architekt hat geeignete Maßnahmen zu planen, um Feuchtigkeit im Souterrain auf das für eine Wohnnutzung hinnehmbare Maß zu beschränken. Die Planung ist mangelhaft, soweit ihm dies nicht gelingt .

Der Architekten wird nicht dadurch entlastet, dass in einem Architektenvertrag nicht alle Grund- oder besonderen Leistungen übertragen worden sind, die zur Erreichung des funktional bestimmten Erfolgs erforderlich sind. Auch in diesem Fall ist der Architekt zur mangelfreien Leistungen verpflichtet.

Es ist Aufgabe des Architekten, die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, zu untersuchen, zu analysieren und zu klären. Die sachgerechte Beratung beinhaltet es, dass die Risiken erörtert werden und er dem Bauherrn hinreichend vor Augen führt, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.

Eine fehlerhafte Planung des Architekten liegt dann vor, soweit ausreichende Hinweise nicht erteilt werden (IBRRS 2020, 2281; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019 – 23 U 142/18; vorhergehend: LG Düsseldorf, 03.08.2018 – 13 O 161/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.12.2019 – VII ZR 118/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).