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Kündigung des Aufraggebers zulässig, sofern über 23 Monate kein Planungsfortschrift Kündigung des Aufraggebers zulässig, sofern über 23 Monate kein  0

Abschlagszahlungen haben lediglich vorläufigen Charakter, so dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, diese an die andere Vertragspartei zurückzuerstatten, sofern diese seinen abschließend ermittelten Vergütungsanspruch übersteigen.

Lässt der Auftragnehmer innerhalb von 23 Monaten keinen erkennbaren Planungsfortschritt erkennen und versäumt ebendrein eine zur Beschleunigung der Planungen gesondert vertraglich vereinbarte Frist, kann der Auftraggeber außerordentlich kündigen. Schließlich bringt der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck, dass dieser sich auch künftig nicht vertragstreu verhalten, bzw. weitere Vertragsfristen versäumen, wird (IBRRS 2023, 1497;
BGB § 314 Abs. 2, § 648a; HOAI 2013 §§ 3334; KG, Urteil vom 03.03.2023 – 7 U 158/21; vorhergehend: LG Berlin, 19.11.2021 – 34 O 283/20).

Bauvoranfrage  0

Wer bauen will, sollte in jedem Fall zunächst klären, ob das Projekt auf dem Grundstück überhaupt genehmigungsfähig ist. Wenn für das Areal kein gültiger Bebauungsplan vorliegt, empfiehlt sich die sogenannte Bauvoranfrage. Diese kann der Bauherr selbst beim Bauamt stellen, oder den Planer mit der Bauvoranfrage beauftragen.

 

Der umgekehrte Weg empfiehlt sich hingegen nicht. Denn stellt sich später heraus, dass das in Auftrag gegebene Projekt auf dem entsprechenden Grundstück nicht realisierbar ist, wird der Architektenvertrag unmöglich. Hat der Planer dann aber schon erste Entwürfe gemacht und Zeit aufgewandt, wird er diesen Zeitaufwand sicher abrechnen wollen.

 

Daher sollte der Architekt erst wenn im Wesentlichen klar ist, was gebaut werden darf, mit der konkreten Baugenehmigungsplanung, bzw. dem vollständigen Bauvorhaben beauftragt werden.

 

Der Bauvorbescheid ist 3 Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden. Dieser ist verbindlich und kann die ungefähre Richtung für die Planungen vorgeben.