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Schadensersatz wegen Mängeln beinhaltet auch die Sachverständigenkosten  0

Wegen eines Werkmangels kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer von diesem zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit der Unternehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert.

Darüber hinaus kann der Besteller auch den Ersatz sonstiger Integritäts- und Vermögensschäden verlangen, welche durch die nicht vertragsgemäße Leistung entstanden sind. Davon sind sämtliche im Minderwert des mangelhaften Werks angelegten Schadenspositionen umfasst, wie z. B. die Sachverständigenkosten, welche dadurch entstehen, dass der Besteller einen Sachverständigen mit der Feststellung und Beurteilung der aufgetretenen, oder noch zu erwartenden Mängel und ihrer Auswirkungen beauftragt (BGB § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4, § 636; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2023 – 2 U 137/22; vorhergehend: LG Saarbrücken, 25.05.2022 – 15 O 90/20; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 43/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

rotz Baumangels kein Schadensersatz für eingeschränkte Terrassennutzung  0

Eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit stellt nur dann keinen Mangel dar, wenn die Abweichung völlig unwesentlich ist oder für den Auftraggeber keinerlei Interesse hat.

 

Ein Vorschuss zur Mangelbeseitigung kann nicht verlangt werden, wenn der Besteller nicht die Absicht hat, die Mangelbeseitigung durchzuführen.

 

Allerdings wird der Wille zur Mängelbeseitigung grundsätzlich unterstellt. Allein daraus, dass seit der Mängelrüge bereits neun Jahre verstrichen sind, ohne dass der Auftraggeber den Mangel hat beseitigen lassen, kann dies jedoch nicht geschlossen werden.

 

Auch aus einem vertraglichen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem Bauvertrag kann eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, wenn eine Wohnung, oder ein Haus, aufgrund Bauverzögerung, oder wegen Mängeln, nicht benutzt werden kann. Die mangende Benutzbarkeit einzelner Räume, oder der Terrasse, stellt hingegen einen im Werkvertragsrecht regelmäßig nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden dar (IBRRS 2017, 2892; BGB §§ 242253280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2016 – 4 U 3/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).
vorhergehend: BGH, Urteil vom 21.08.2014 – VII ZR 24/12OLG Frankfurt, 16.12.2011 – 4 U 3/11; LG Gießen, 15.12.2010 – 2 O 67/10
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 31.05.2017 – VII ZR 315/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).