Posts for Tag : Bauunternehmen

Prüfbare Abrechnung bei fehlendem Aufmaß  0

Soweit es dem Auftragnehmer nicht möglich isst, die von diesem erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, genügt dieser seiner Verpflichtung zur Erstellung einer prüfbaren Abrechnung, indem dieser alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände offenlegt, welche Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung zulassen (GG Art. 103 Abs. 1; VOB/B § 14 Abs. 1; IBRRS 2024, 3131, vgl. BGH, IBR 2004, 488; BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – I ZR 161/23; vorhergehend: OLG Frankfurt, 14.11.2023 – 14 U 55/21; LG Fulda, 05.02.2021 – 7 O 73/12).

Bei funktionstauglicher Leistung und DIN-Konformität ist Mängelbeseitigung unverhältnismäßig  0

Für die Frage, ob ein Werk mangelhaft ist, ist nach durchgeführter Abnahme grundsätzlich der Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Allerdings liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel auch dann vor, soweit dieser zwar erst nach der Abnahme erstmalig sichtbar wird, die tatsächlichen Ursachen des Mangels aber schon bei Abnahme existent gewesen sind.

Soweit der Auftraggeber Mängelansprüche geltend macht, hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass die Mangelursache bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war. Dem Auftraggeber stehen allerdings keinerlei Mängelbeseitigungsansprüche zu, sofern als Mangelursache auch eine unterbliebene Wartung in den Jahren nach der Fertigstellung ursächlich gewesen sein könnte.

Sofern das Leistungsverzeichnis keinerlei Angaben hinsichtlich Wartungsarbeiten enthält, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber jedenfalls dann nicht mehr darauf hinweisen, sofern die Wartung in der Praxis ohnehin nicht mehr von Bauunternehmen durchgeführt wird (IBRRS 2022, 3337; BGB §§ 633635 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3, 6; OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2022 – 24 U 51/20
vorhergehend: LG Paderborn, 02.03.2020 – 3 O 357/18).

Vetragsverhandlung bei Fertighaus  0

Bei Fertighäusern empfiehlt es sich einen garantierten, bis zum Ende der Bauzeit verbindlichen, Festpreis, mit dem Bauunternehmen zu vereinbaren.

 

Was die Summe beinhaltet, ergibt sich dabei aus der Bau- und Leistungsbeschreibung. Im Allgemeinen gilt der Festpreis ab der Oberkante der Kellerdecke, wobei viele Hersteller auch das Erstellen der Bodenplatte mit einschließen.

 

Versicherungen, sowie individuelle Ausstattung des Gebäudes sind in der Regel gesondert zu bezahlen.

 

Für den Bauherrn empfiehlt es sich auch, im Vertrag einen Fertigstellungstermin zu vereinbaren, um sich bei geschickter Planung vor allem unnötige Mietkosten zu sparen.

 

Verzögern sich allerdings die Baugenehmigung, oder gibt es Probleme mit dem Baugrund, trägt der Bauunternehmer keine Schuld an der Verspätung. Dennoch empfiehlt es sich, einen maximalen Preisaufschlag zu vereinbaren, falls die Bauzeit ohne Verschulden der Firma überschritten wird.