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Kein Ausschluss von Ansprüche wegen Bauablaufstörungen  0

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis (IBRRS 2018, 0170; BGB § 307 Abs. 1, § 642; OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 – 27 U 688/17 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 11.09.2017 – 27 U 688/17 Ba; LG Memmingen, Urteil vom 08.02.2017 – 1 HK O 1976/12).