Posts for Tag : Bauüberwachung

Der Architekt hat die Umsetzung seiner Planung zu überprüfen  0

Der Architektenvertrag stellt regelmäßig einen Werkvertrag dar. Liegt eine Vertragspflichtverletzung vor und kann der Architekt seine Leistung nicht mehr durch Nacherfüllung erbringen, schuldet dieser dem Bauherrn Schadensersatz.

Im Rahmen der Bauüberwachung ist der Architekt verpflichtet, das Gefälle von Balkon- Bodenblechen unmittelbar nach deren Errichtung zu prüfen. Insoweit liegt ein Bauüberwachungsfehler dann vor, wenn der Architekt entgegen der eigens erstellten Detailplanung nicht bemerkt, dass kein ausreichendes Gefälle vorhanden ist, was Schadensersatzansprüche nach sich zieht.

Zum Vorschussanspruch gegen einen Architekten (IBRRS 2023, 2856;
BGB § 280 Abs. 1, §§ 631634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 – 12 U 461/19; vorhergehend: LG Stuttgart, 06.06.2019 – 12 O 210/17).

Für handwerkliche Selbstverständlichkeiten gilt Überwachungspflicht  0

Der Anscheinsbeweis spricht für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten, soweit Mängel des Bauwerks vorliegen, die im Rahmen der Bauüberwachung typischerweise hätten entdeckt werden müssen.

Eine Bauüberwachungspflicht des Architekten besteht auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Lediglich die Kontrolldichte ist insoweit reduziert. Diese erfordert aber in jedem Fall stichprobenartige Kontrollen.

Das bauausführende Unternehmen kann sich auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, sofern die mangelhafte Bauausführung auf von diesem zur Verfügung gestellte fehlerhafte Pläne zurückzuführen ist.

Eine Vorteilsausgleichung im Hinblick auf eine durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entstehenden Vorteils kommt nur dann in Frage, wenn der Mangel sich zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

Der erste Anschein spricht dafür, dass die von dem Drittunternehmen abgerechneten Kosten erforderlich waren, sofern der Auftraggeber einen solchen für die Mängelbeseitigung auf dem freien Markt ausgewählt hat. In diesem Fall ist der Auftragnehmer für das Gegenteil, nämlich dafür, dass eine Beauftragung zu überhöhten Preisen stattgefunden habe und damit für eine eindeutige und unzweifelhafte Überschreitung der Grenze der Erforderlichkeit darlegungs- und beweispflichtig (IBRRS 2023, 0852; BGB §§ 249254278280281283311a421633634 Nr. 2, 4, §§ 636637; HOAI 2002 § 15; VOB/B § 13; OLG Jena, Urteil vom 17.02.2022 – 8 U 1133/20
vorhergehend: LG Erfurt, 16.09.2020 – 8 O 358/14).

Der Architekt hat zu prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht  0

Im Rahmen der geschuldeten Baukoordination ist der Architekt verpflichtet, über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, zu überprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung erledigt, bzw. erledigt hat. Falls Letzteres nicht der Fall ist, hat der Architekt die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

Vor allem in empfindlichen Bereichen sind die Bauabläufe vom Architekten in der Weise zu koordinieren, dass die eingesetzten Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Die Bewehrung stellt generell eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit dar.

Der Auftragnehmer hat die Planung und Ausführung dahingehend zu überprüfen, ob die erbrachte Leistung den geschuldeten Werkerfolg generiert. Wird hingegen erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers ungenügend ist, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen.

In der Regel gebieten es die Prüf- und Hinweispflichten nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel hinweist.

Grundsätzlich kann der Auftragnehmer vielmehr darf darauf vertrauen, dass sowohl der Nachunternehmer, als auch der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen, sowie die anerkannten Regeln der Bautechnik von diesen eingehalten werden (IBRRS 2022, 3089; BGB §§ 254278389421633634; HOAI 1996 § 15; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 1, 3, 5; OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 – 14 U 50/17; vorhergehend: LG Osnabrück, 18.04.2017 – 12 O 1689/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – VII ZR 81/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Besondere Überwachungspflicht bei nicht selbst geplanten Drainagearbeiten  0

Hat der Architekt den Auftrag für die Planung der Errichtung des Gebäudes erhalten, so hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung die Entstehung eines mangelfreien Bauwerks gewährleistet. Dies setzt z. B. die Planung einer Drainanlage nach den anerkannten Regeln der Technik zur Abdichtung des Gebäudes voraus.

Umfang und Intensität der Überwachungspflichten hängen von den jeweiligen Anforderungen der Baumaßnahme und den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, erhöht sich die Überwachungspflicht. Das gilt auch im Falle der Ausführung einer Drainage.

Soweit nach Plänen Dritter gebaut wird, gilt ebenfalls besondere Sorgfalt bei der Überwachung. Der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekten ha die von einem Dritten geplanten Drainagearbeiten und die Außenabdichtungsarbeiten an den Wänden zu überwachen.

Aus technischer Sicht endet die Prüfpflicht eines Architekten erst dort, wo spezielle Fachkenntnisse der Fachplaner erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein erwartet werden können, oder die einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand erforderlich machen würden. Für Fehler von Sonderfachleuten ist der Architekt daher (mit-) verantwortlich, soweit dieser einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der diesem nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar gewesen wäre.

Das mitwirkende Verschulden eines von ihm eingesetzten Planers hat sich der Bauherr gegenüber dem bauaufsichtführenden Architekten entgegenhalten zu lassen (IBRRS 2022, 2993; BGB §§ 254278633634 Nr. 2, 637 Abs. 3; LG Marburg, Urteil vom 07.02.2022 – 2 O 27/21).

Spritzwasserschutz ist Aufgabe des Architekten  0

Wird bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems mit einem dreiteiligen Aufbau, bestehend aus Dämmstoffplatten aus Mineralwolle, Textilglas- Gittergewebe bewehrtem Unterputz und Oberputz, für Unter- und Oberputz, jeweils die nach der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vorgegebene Mindeststärke nicht eingehalten, handelt es sich um ein Mangel in der Ausführung der Bauarbeiten. Für diesen hat der Bauunternehmer einzustehen.

Soweit aufgrund der flächendeckenden Verteilung der mangelhaften Putzstärken und wegen des, auch aufgrund der Prozessdauer, entstandenen erheblichen zeitlichen Abstands der Mängelbeseitigungsarbeiten bis zur Fertigstellung der ursprünglichen Leistungen, eine komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems erforderlich ist, so ist sowohl bei der Berechnung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses, als auch bei dessen späterer Abrechnung jeweils ein Abzug „neu für alt“ zu berücksichtigen.

Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt hat bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems zu berücksichtigen, dass das nach der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung einzuhaltende Vorgehen stets eingehalten wird. Dies macht eine jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten bezüglich des eingesetzten Materials, der ausreichenden Materialmengen, des Einsatzes geschulten Personals, sowie der sachgerechten Verwendung des richtigen Werkzeugs, notwendig.

Im Zuge der Objektplanung des Gebäudes hat der Architekt grundsätzlich einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser im erdberührten Bereich vorzusehen. Daher kann dieser sich nicht mit Erfolg dahingehend argumentieren, nicht mit den Planungen der Außenanlagen beauftragt worden zu sein. Schließlich ist ein Gebäude nicht von seiner Umgebung zu trennen. Insoweit obliegen diesem zumindest Hinweispflichten gegenüber dem Bauherrn auf einen bisher fehlenden Spritzwasserschutz (BGB §§ 633634 Nr. 4, § 637 Abs. 3; HOAI 2009 § 33; OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021 – 2 U 29/20
vorhergehend: LG Magdeburg, 22.01.2020 – 2 O 1550/15).

Bei Rückbau des Kaminzug hat Architekt die provisorische Ableitung zu überprüfen  0

Sofern die Architektenplanung im Falle der Gebäudesanierung die Errichtung einer provisorischen Ableitung von Abgasen aufgrund des vorgesehenen Rückbaus von Kaminzügen vorsieht, so ist der bauüberwachende Architekt im Rahmen der Bauausführung verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der provisorischen Ableitung durch den Bauunternehmer zu überprüfen.

Die Überprüfung der Ausführung der provisorischen Ableitung von 12 Kaminzügen vor Ort, stellt weder eine unzumutbare zeitliche, noch inhaltliche Belastung dar (IBRRS 2021, 2735; BGB § 823 Abs. 1;
OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2021 – 7 U 117/20).

Architekt hat bei diffusionsdichter Holzbaukonstruktion Baufeuchte zu messen  0

Im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphase 5 schuldet der Architekt eine Ausführungsplanung. Diese muss zeichnerisch und textlich alle Einzelangaben enthalten, die für die Ausführung erforderlich sind.

Soweit der Architekt ein nicht belüftetes Flachdach mit Holzbauteilen plant, hat dieser in den Detailplänen Vorgaben zum sd- Wert der innenseitigen Dampfbremse und zum Holzschutz zu machen.

Der bauüberwachende Architekt hat die Baufeuchte zu messen, sofern dieser eine diffusionsdicht ausgeführte Holzbaukonstruktion errichtet (IBRRS 2021, 1518; BGB § 280 Abs. 1, §§ 631633634 Nr. 4; HOAI 1996 § 15; OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2018 – 6 U 467/17; vorhergehend: LG Koblenz, 30.03.2017 – 9 O 171/09.

Keine fiktive Abrechnung bei Beseitigung von Mangelfolgeschäden  0

Soweit die Planung des beauftragten Auftragnehmers nicht die erforderliche Anzahl von Notüberläufen enthält und die vorhandenen Dachabläufe mit Fasern der von diesem eingebauten Dachschweißbahnen verstopft sind, ist die Leistung der Dachsanierung mangelhaft.

Die Leistung des Auftragnehmers beruht auf einem schuldhaften Verhalten, soweit dieser im Rahmen der Auftragsabwicklung gegen DIN- Normen verstößt, mit der Folge, dass dieser auch für Mangelfolgeschäden haftet.

Der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, zu welchen auch entgangene Mieteinnahmen gehören, setzt keinerlei Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus.

Die Kosten für die Beseitigung von Mangelfolgeschäden sind nicht (mehr) fiktiv abrechenbar (Anschluss an BGH, IBR 2018, 196).

Ein etwaiges Verschulden des mit der Bauleitung und Bauüberwachung beauftragten Architekten, oder Ingenieurs, braucht sich der Auftraggeber nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen (IBRRS 2021, 0518; BGB §§ 254280633634 Nr. 4, OLG Oldenburg, Urteil vom 20.11.2018 – 2 U 37/17; vorhergehend: LG Oldenburg, 27.04.2017 – 9 O 1775/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 263/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Schadensersatzpflicht des Bauherrn, soweit Bauarbeiter in Treppenschacht stürzt?  0

In erster Linie ist der Bauherr auf einer Baustelle verkehrssicherungspflichtig. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren, richten sich nur an diesen.
Den Architekt, der mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragt ist- ebenso wie den ihn beauftragenden Bauherren – trifft lediglich eine sog. sekundäre Verkehrssicherungspflicht, soweit Anhaltspunkte bestehen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen nicht erkannt hat, diese aber bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (IBRRS 2019, 1409; BGB § 823; BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – VI ZR 34/17; vorhergehend: OLG Koblenz, 22.12.2016 – 1 U 265/16; LG Mainz, 12.02.2016 – 2 O 198/13

Feuchtigkeitseintritt deutet auf Überwachungsfehler hin  0

Den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser und die Sicherstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Luftdichtigkeit des Bauwerks hat der mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragte Architekt vorzusehen.

Für Bauwerksmängel, die auf Planungsfehlern beruhen, ist der planende Architekt dem Bauherrn im vollen Umfang gewährleistungspflichtig. Ein Bauplanungsfehler liegt insbesondere vor, wenn der Entwurf nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern fehlerhafte Konstruktionen aufweist, insbesondere gegen DIN- Normen verstößt.

Der mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt ist nicht verpflichtet, ständig auf der Baustelle zu sein. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei elementaren, oder heiklen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko nach sich ziehen, obliegt dem Architekten eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine intensive Wahrnehmung der Bauaufsicht.

Der Nachweis einer Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein, soweit sich in dem aufgetretenen Mangel des Bauwerks, z. B. einem Feuchtigkeitseintritt, ein typischer Geschehensablauf zeigt, welcher auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt (IBRRS 2019, 0875; BGB §§ 633634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15 Abs. 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018 – 4 U 203/16
vorhergehend: LG Potsdam, 26.10.2016 – 6 O 5/16).