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Kein Organisationsverschulden bei Beauftragung von Planer und Bauüberwacher  0

Die Verletzung von Organisationspflichten reicht für sich genommen nicht aus, den Auftragnehmer mit demjenigen gleichzusetzen, der einen Mangel arglistig verschweigt.

Dem Auftragnehmer muss aufgrund des Organisationsfehlers vielmehr der Vorwurf gemacht werden können, dieser habe aufgrund fehlerhafter Organisation eine Arglisthaftung vermeiden wollen.

Für eine fehlerhafte Organisation bestehen dann keinerlei Anhaltspunkte, soweit ein Architekt mit der Planung und Baubegleitung und im Rahmen der Bauausführung auch ein Bauingenieur als Bauleiter eingesetzt werden (IBRRS 2023, 0892; BGB §§ 133157633634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 13 Abs. 4, 5; OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2023 – 12 U 78/22; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 08.04.2022 – 71 O 33/21).

Haftung des Bau- und Fachüberwachers, sowie des Bauunternehmers bei mangelhaftem Brandschutz. haften!  0

Soweit der verurteilte allgemeinen Bauüberwacher gegenüber dem Fachüberwacher und den beteiligten Unternehmen Regress nehmen möchte, gilt Folgendes:

 

Der Fachüberwacher und die von ihm zu überwachenden Unternehmen bilden in der Regel eine Haftungseinheit gegenüber dem allgemeinen Bauuüberwacher und haften daher diesem gegenüber auch im Innenverhältnis als Gesamtschuldner (IBRRS 2018, 3340; BGB §§ 195242421 Satz 1, § 426 Abs. 1, §§ 633635, LG Wuppertal, Urteil vom 12.10.2018 – 17 O 97/12 (nicht rechtskräftig).

Bauunternehmer nachbesserungsbereit: Inanspruchnahme des Bauüberwachers treuwidrig!  0

Grundsätzlich steht es dem Auftraggeber frei, welchen Gesamtschuldner dieser in Anspruch nimmt.
Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners kann ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein.
Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber den Bauüberwacher wegen Bauaufsichtspflichtverletzung in Anspruch nimmt, obwohl der Bauunternehmer nachbesserungsbereit ist und der Auftraggeber folglich auf einfachere und billigere Weise die Beseitigung des Mangels verlangen bzw. erlangen kann (BGB §§ 242, 280 Abs. 1, §§ 281, 631, 634 Nr. 4, § 636OLG Dresden, Urteil vom 19.10.2016 – 13 U 74/16).