Posts for Tag : Bautenstandsfeststellung

Keine Vergütung ohne Abnahme  0

Nimmt der Auftraggeber an einer gemeinsamen Bautenstandsfeststellung teil, die aufgrund einer einstweiligen Arbeitseinstellung durchgeführt worden ist, kann dies nicht ohne Weiteres als konkludente (Teil-)Abnahme der erbrachten Leistungen ausgelegt werden.

Eine fiktive Abnahme scheidet aus, sofern wesentliche Mängel vorhanden sind, weshalb keine Abnahmereife gegeben ist.

Hingegen ist eine Abnahme als Voraussetzung der Fälligkeit des Werklohns dann nicht mehr erforderlich, sofern der Auftraggeber gegen die Werklohnforderung lediglich auf Geldzahlung gerichtete Gewährleistungsansprüche einwendet, aber keinerlei Nacherfüllung mehr verlangt, da dann ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten ist (hier verneint) (IBRRS 2025, 1177; BGB §§ 286631 Abs. 1, § 638 Abs. 1 Satz 1, §§ 640641 Abs. 1; KG, Urteil vom 18.04.2023 – 21 U 110/22; vorhergehend: LG Berlin, 28.07.2022 – 12 O 197/18).

Kein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers nach Kündigung  0

Kündigt der Besteller selbst das Vertragsverhältnis vorzeitig, d. h. vor endgültiger Fertigstellung und Abnahme des Werks, so hat dieser unter keinem rechtlichen Gesichtspunktgegen gegen den Werkunternehmer noch ein, auch nur vorübergehendes, Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Werklohnforderung aus der Schlussrechnung über erbrachte Teilleistungen.

Hingegen obliegt dem Unternehmer auch im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses nach vorzeitiger Kündigung des Bestellers die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit der erbrachten Teilleistungen. Die Aufwendungen des Unternehmers in Form der Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zur Bautenstandsfeststellung dienen daher der Erfüllung eigener Vertragspflichten.

Unwirksam ist eine Klausel in den Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauvertrag, wonach der Besteller eine Vorauszahlung des Werklohns i. H. v. 80 % der geschuldeten Vergütung auf ein Anderkonto zu leisten hat, unwirksam (IBRRS 2023, 1555; BGB §§ 273320641 Abs. 3, §§ 648650g Abs. 4, § 650m Abs. 4, § 650o; OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 – 2 U 21/22; vorhergehend: LG Halle, 28.01.2022 – 6 O 255/20).