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Für Herstellungsfehler des Baustofflieferanten haftet der Auftragnehmer  0

Nach dem funktionalen Mangelbegriff haftet der Auftragnehmer nicht nur für die vereinbarte Beschaffenheit, sondern ist nach den Vertragsumständen auch zur Herstellung eines zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werkes verpflichtet.

Vorbehaltlich einer etwaigen Enthaftung nach § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Herstellungspflicht auch verschuldensunabhängig für Mängel der gelieferten Baustoffe, jedenfalls dann, wenn deren Verwendung dazu führen würde, dass das Werk nicht den genannten Anforderungen genügt.

Der Auftragnehmer kann sich nicht für solche Fehler exkulpieren, die dem Nachunternehmer seines Baustofflieferanten bei der Herstellung eines vom Auftraggeber vorgeschriebenen, generell geeigneten Baustoffs unterlaufen sind (IBRRS 2022, 1786; BGB § 254 Abs. 2, §§ 278280633634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 – 5 U 177/20; vorhergehend: LG Düsseldorf, 07.08.2020 – 6 O 317/15).

Soweit die Mustersteine von den Vorgaben abweichen, führt dies zum Ausschluss des Angebots.  0

Soweit das Leistungsverzeichnis die Vorgaben „Farbe anthrazitgrau, Vergleichsfarbe RAL 7016“ bzw. „Farbton schwarz“ enthält und ein Bieter durch seinen Baustofflieferanten mehrere Steine aus Granit in hellgrau übermitteln lässt, liegt eine Änderung der Vergabeunterlagen vor, die zum zwingenden Ausschluss des Angebots führt.

 

Soweit im Leistungsverzeichnis klar und eindeutig geregelt ist, dass die Anforderung von Mustern vorbehalten ist und diese im Falle der Anforderung binnen einer Frist von sechs Tagen vorzulegen sind, sind Mustersteine, die erst nach Ablauf der Sechs- Tages- Frist eingereicht werden, nicht berücksichtigungsfähig (IBRRS 2018, 3501; VOB/A 2016 § 13 EU Abs. 1 Nr. 5, § 16 EU Nr. 2, 4; VK Bund, Beschluss vom 08.10.2018 – VK 2-84/18).