Sofern Generalunternehmer als Auftragnehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einkaufszentrums beauftragt wird und der in der Baugenehmigung geforderte Brandschutz sämtlicher Unterdecken nicht hinreichend durch entsprechende, zur Konstruktion des Dachstuhls passende Prüfzeugnisse dokumentiert wird, ist dessen Leistung als mangelhaft zu bewerten, da der Betrieb und die Nutzung des Einkaufszentrums aufgrund der fehlenden Dokumentation gefährdet wird.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Baumangels beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme, sofern nicht etwas anderes wirksam vereinbart wurde. Etwas anderes könnte sich daraus ergeben, dass ein Mangel durch den Auftragnehmer arglistig verschwiegen wurde.
Das arglistige Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels durch den Auftragnehmer ist dann zu bejahen, sofern diesem dieser bei der Abnahme bekannt war und er diesen dennoch nicht offenbart. Dabei reicht es für die Kenntnis des Mangels aus, dass der Auftragnehmer die für den Mangel ursächliche, vertragswidrige Ausführung der Leistung erkannt hat und ihm bewusst ist, dass diese für die Entscheidung des Auftraggebers über die Abnahme erheblich ist.
Ein solches Bewusstsein fehlt allerdings, sofern ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird. Eine bloß fahrlässige Unkenntnis, selbst die grob fahrlässige Unkenntnis, reicht nicht aus.
Für Mangel, die im Rahmen einer Besichtigung ohne Weiteres erkennbar sind, besteht grundsätzlich keine Offenbarungspflicht. Diesbezüglich kann der Auftraggeber eine Aufklärung nicht erwarten, weil Letzterer einen solchen Mangel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst feststellen kann.
Das arglistige Verschweigen eines von ihm beauftragten Nachunternehmers braucht sich der Auftragnehmer allerdings nicht zuzurechnen lassen. Denkbar wäre jedoch ein der Arglist gleichstehendes Organisationsverschulden des Auftragnehmers.
Die Beweislast für das Vorliegen eines arglistigen Verschweigens, bzw. der Verletzung der Organisationspflicht trägt hingegen Auftraggeber (IBRRS 2025, 1998; BGB §§ 280, 633, 634 Nr. 4, § 636; VOB/B § 13 Abs. 5, 7; OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2023 – 2 U 24/22; vorhergehend: LG Magdeburg, 25.01.2022 – 31 O 90/20; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.05.2025 – VII ZR 142/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).