Posts for Tag : Baustoff

Mängelbeseitigung kann bei zu niedrigem Drempel unverhältnismäßig  0

Die Breite ist bei einer Dusche in einer Nische von elementarer Bedeutung für die Benutzung. Eine Abweichung zwischen Planung (87 cm lichte Breite) und Ausführung (79,4 cm lichte Breite) von ca. 10 % stellt sich folglich als so erheblich dar, dass diese nicht mehr im Rahmen bauüblicher Toleranzen liegt.

Wegen Unverhältnismäßigkeit kann der Unternehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn bei Betrachtung des Einzelfalls ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung einem ganz erheblichen und vergleichsweise exorbitanten Kostenaufwand gegenübersteht (hier bejaht für die Ausführung eines Drempels in 1,57 m Höhe statt der vereinbarten 1,70 m Höhe) (IBRRS 2024, 2619; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 1, § 635 Abs. 1, 3, 641 Abs. 3; OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2024 – 12 U 63/22; vorhergehend: LG Kiel, 19.04.2022 – 11 O 169/20).

Da der Baugrund als Baustoff gilt, treffen den Auftragnehmer treffen Prüf- und Hinweispflichten  0

Bei dem Baugrund handelt es sich um einen vom Auftraggeber gelieferten Baustoff i. S. d. § 645 BGB. Soweit der werkvertraglich geschuldete Erfolg in Form einer Grundwasserabsenkung nicht erreichbar ist, weil das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Baugrundgutachten einen zu geringen kf- Wert ausweist, kann der Auftragnehmer lediglich einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Unausführbarkeit auf eine eine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Insoweit ist das Verhalten des Auftragnehmers mitursächlich (IBRRS 2021, 2638; BGB § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 2, § 631 Abs. 1, § 645; OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2021 – 6 U 197/14; vorhergehend: LG Hamburg, 17.10.2014 – 418 HKO 16/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – VII ZR 167/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Mehrvergütung des Auftragnehmers bei Verwendung nicht standardmäßig eingesetzter Baustoffe  0

Soweit der Auftraggeber lediglich die zu erbringenden Eigenschaften des einzusetzenden Baustoffs, z. B. PP-Faserbeton, vorgibt und es dem Auftragnehmer freigestellt ist, andere Zusatzstoffe zu verwenden, solange diese die gleiche Wirksamkeit aufweisen, kann der Auftragnehmer für den aus dessen Sicht erhöhten Aufwand für die einzumischenden Stoffe keine zusätzliche Vergütung verlangen.

Der Umstand, dass der vorgeschriebene Baustoff noch nicht standardmäßig verwendet wird und es sich bei dessen Einsatz auch um ein Forschungsprojekt handelt, führt nicht zu einem Anspruch auf Zusatzvergütung, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer auf die problematischen Punkte des geforderten Baustoffs hingewiesen hat (IBRRS 2019, 3174; BGB §§ 133157; VOB/B § 2 Abs. 1, 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2018 – 29 U 267/16 vorhergehend: LG Wiesbaden, 15.09.2016 – 3 O 57/16
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 95/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).