Posts for Tag : Baustelleneinrichtung

Bei Bauzeitverlängerung durch Änderungsleistung Vergütung nach tatsächlich erforderlichen Kosten  0

Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf einer Baubesprechung mitteilt, dass sich der Beginn seiner Arbeiten aufgrund einer Behinderung durch einen Vorunternehmer zeitlich verschiebt, beinhaltet dies weder eine Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B (2002), noch ein Angebot zur Änderung der vertraglich vereinbarten Bauzeit.

Soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung eines Nachtrags einen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch nicht ausdrücklich vorbehält, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasst, mit der Folge, dass zusätzliche, bauzeitbezogene Kosten aufgrund eines späteren Nachtrages nicht mehr nachgeschoben werden können.

Um die Bauzeitverlängerung transparent zu machen, ist bezüglich der Darlegung des Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten eine baustellenbezogene Darstellung der Ist-, bzw. Sollabläufe notwendig.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B (2002) nach den tatsächlich erforderlichen Mehrkosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Baustellengemeinkosten, allgemeine Gemeinkosten und Gewinn darzulegen und unter Beweis zu stellen. Diese Aufgabe kann nicht durch kalkulatorische Bewertungsverfahren, wie z. B. anhand geschätzter Produktivitätsverluste auf der Grundlage von Erfahrungswerten, erfüllt werden (IBRRS 2024, 0827; BGB § 313642; VOB/B § 2 Nr. 5, § 6 Nr. 6; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2023 – 7 U 173/20; vorhergehend: LG Köln, 08.03.2022 – 5 O 9/10).

Die Baustelle ist vor Unfallgefahren abzusichern  1

Das mit der Errichtung bzw. Sanierung der Kellertreppe beauftragte Unternehmer schuldet ein bauordnungsgemäß errichtetes Werk. Gleichzeitig schuldet das beauftragte Unternehmen eine ordentlich gesicherte Baustelle, in welcher Gefahrenzonen abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sind, damit keinerlei Gefahren entstehen.

Soweit der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bei der Baustelleneinrichtung, bei der Errichtung von Sicherungsmaßnahmen, oder bei der Beachtung der für diese Gesichtspunkte geltenden Normen, oder Regeln der Technik nicht nach, deutet der Anschein auf einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und eingetretener Rechtsgutverletzung hin. Davon abgesehen spricht der Anschein für ein Verschulden (IBRRS 2021, 0953; BbgBO § 11 Abs. 1, 2, §§ 343855 Abs. 1 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 7 U 127/18; vorhergehend: LG Potsdam, 17.07.2018 – 4 O 407/16).

Der Auftragnehmer kann die Weiternutzung der Baustelleneinrichtung durch den Auftraggeber nach Kündigung nicht verhindern  0

Hat der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung eines VOB-Bauvertrags erklärt, so kann dieser für die Weiterführung der Arbeiten u.a. die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers nutzen.

Insoweit genügt die Mitteilung des Auftraggebers, dass dieser die Baustelleneinrichtung gegen Entgelt weiter nutzen will. Einer Einigung über die Vergütungshöhe bedarf es nicht.

Ein Streit zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die Höhe der Vergütung, bzw. darüber, ob diese schon beglichen ist, hat nicht zur Folge, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die weitere Verwendung seiner auf der Baustelle befindlichen Einrichtungen verbieten kann (IBRRS 2020, 0612; BGB §§ 858861862986 Abs. 1, § 1004 Abs. 1, 2; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 3
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.2020 – 2-20 O 2/20 (nicht rechtskräftig)