Posts for Tag : Baustelle

Arbeiten an einem Gasbrenner deuten auf späteren Brand hin  0

Soweit feuergefährliche Arbeiten vorgenommen werden und ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Entstehung eines Brandes besteht, ist ein weiterer Vortrag des Geschädigten bezüglich des Eingreifens der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht notwendig. Insoweit bedarf es keinerlei Klärung des konkreten Kausalverlaufs (IBRRS 2025, 0536; BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, 2; StGB § 306d Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1; OLG München, Urteil vom 04.02.2025 – 9 U 2443/24 Bau (nicht rechtskräftig; Rechtsmittel: BGH, Az. VI ZR 56/25); vorhergehend: LG Passau, 27.06.2024 – 1 O 211/22).

Mängelhaftung entfällt nur bei hinreichender Aufklärung  0

Soweit an der Baustelle artesisches Grundwasser vorkommt und der vom Auftragnehmer angebotene und errichtete Brunnen bei artesischen Grundwasserverhältnissen nicht ausreichend ist, liegt ein mangelhafter Brunnen vor.

Ein Ausschluss der Mängelhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber ausreichend über die Risiken, hier die Unbrauchbarkeit des Brunnens bei artesischen Grundwasserverhältnissen, aufgeklärt hat (IBRRS 2025, 0488; BGB §§ 280631633634636; OLG Celle, Urteil vom 03.07.2023 – 6 U 69/22; vorhergehend: LG Hildesheim, 15.07.2022 – 5 O 37/22; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – VII ZR 152/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Weicht die Planung von der Baugenehmigung ab, so ist die Planung mangelhaft  0

Stimmt die Geschosshöhe nicht mit der erteilten Baugenehmigung überein, so ist die Ausführungsplanung des Architekten mangelhaft.

Soweit der Auftraggeber nachträglich mit einer von der Baugenehmigung abweichenden Planung und Ausführung einverstanden ist, so kann darin eine Beschaffenheitsvereinbarung liegen, die der Annahme eines Mangels widerspricht.

Soweit der Architekt den Auftraggeber nicht über die Konsequenzen einer von der Baugenehmigung abweichenden Ausführung aufklärt, kommt eine Haftung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht, soweit diese Pflichtverletzung für den Schaden kausal geworden ist.

Jedenfalls ist das bauausführende Unternehmen nicht dazu verpflichtet, die übergebenen Ausführungspläne auf deren Übereinstimmung mit der Baugenehmigung hin zu überprüfen (IBRRS 2024, 0960; BGB §§ 280631 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; LG Darmstadt, Urteil vom 15.02.2023 – 11 O 130/19; nachfolgend: LG Darmstadt, 26.04.2023 – 11 O 130/19).

Auftraggeber hat für Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen  0

Der Auftraggeber hat im Rahmen des Werkvertrags alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung seiner vertraglichen Pflichten vor Schäden zu schützen.

Auch bei Werkverträgen gehört es regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die Fürsorgepflicht des Auftraggebers, soweit dieser die Arbeitsräume und/oder das Arbeitsgerät zur bereitstellt, auch auf die Arbeiter des Auftragnehmers erstreckt, sofern es sich dabei um einen abgrenzbaren, bzw. bestimmbaren, Personenkreis handelt.

Die Schutzpflichten des Auftraggebers erstreckt sich auch die Pflicht, die Arbeitsräume in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Darunter fällt auch die Absturzsicherung eines Treppenauges (BGB §§ 249280; UVV Bauarbeiten §§ 12, 12a; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2021 – 12 U 293/20
vorhergehend: LG Darmstadt, 20.10.2020 – 13 O 407/18).

Die Baustelle ist vor Unfallgefahren abzusichern  1

Das mit der Errichtung bzw. Sanierung der Kellertreppe beauftragte Unternehmer schuldet ein bauordnungsgemäß errichtetes Werk. Gleichzeitig schuldet das beauftragte Unternehmen eine ordentlich gesicherte Baustelle, in welcher Gefahrenzonen abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sind, damit keinerlei Gefahren entstehen.

Soweit der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bei der Baustelleneinrichtung, bei der Errichtung von Sicherungsmaßnahmen, oder bei der Beachtung der für diese Gesichtspunkte geltenden Normen, oder Regeln der Technik nicht nach, deutet der Anschein auf einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und eingetretener Rechtsgutverletzung hin. Davon abgesehen spricht der Anschein für ein Verschulden (IBRRS 2021, 0953; BbgBO § 11 Abs. 1, 2, §§ 343855 Abs. 1 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 7 U 127/18; vorhergehend: LG Potsdam, 17.07.2018 – 4 O 407/16).

Baulärm als Mietmangel?  0

In Bezug auf den mietvertraglich vereinbarten Nutzungszweck können Baulärm und Erschütterungen einer benachbarten Baustelle einen Mangel der Mietsache begründen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter gegen den Bauherren Abwehr- oder Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB hat (Abgrenzung zum Urteil des BGH, IMR 2020, 274) (IBRRS 2020, 3047; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 536b Satz 3, § 906; KG, Urteil vom 17.09.2020 – 8 U 1006/20; vorhergehend: LG Berlin, 26.02.2020 – 5 O 101/19

Auftragnehmer oder lediglich Nachunternehmer?  0

Soweit der Auftraggeber Mängelansprüche geltend macht, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen ihm und dem Auftragnehmer ein wirksamer (Bau-)Werkvertrag zu Stande gekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer auf der Baustelle tatsächlich Bauleistungen ausgeführt hat.

Sind Gewährleistungsansprüche streitig, trifft den Auftraggeber die Beweislast auch dafür, dass er den Auftragnehmer nicht nur unmittelbar, sondern im eigenen Namen beauftragt hat und Letzterer nicht lediglich als Nachunternehmer für einen anderen Unternehmer tätig geworden ist (IBRRS 2020, 1428; BGB §§ 145147633634; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2019 – 2 U 88/17; vorhergehend: LG Saarbrücken, 12.09.2017 – 3 O 5/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.01.2020 – VII ZR 73/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bei angelieferten, aber nicht eingebauten Bauteilen handelt es sich um keine erbrachten Leistungen  0

Ein Urteil, mit dem die Aufrechnung des Werkunternehmers mit einer Restwerklohnforderung gegen die Klage des Auftraggebers auf Erstattung von überzahlten Abschlagszahlungen nur mangels vorrangig zu prüfender Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung zurückgewiesen wird, entfaltet infolge der entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen nur eingeschränkte Rechtskraft dahingehend, dass dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner dann ggf. erstmals prüffähig abgerechneten und damit fälligen Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt.

Nur für den Fall, dass das Erstgericht einen Aufrechnungseinwand berücksichtigt, ihn aber – nach den Entscheidungsgründen – deswegen für erfolglos hält, weil das zugrunde liegende Vorbringen unsubstantiiert, i.S.v. unschlüssig bzw. unerheblich, bzw. unbegründet sei, kann die vom Erstgericht aberkannte Forderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO nicht mehr anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden.

Zu den erbrachten Werkleistungen bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag zählen grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die sich im Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits im Bauwerk verkörpert haben.

Folglich gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten bzw. gelieferten, aber noch nicht verbauten Bauteile, unabhängig davon, ob diese bereits zur Baustelle geliefert wurden oder nicht.

Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten (Detail-) Pauschalvertrags obliegt die Anwendung des materiellen Rechts (einschließlich der Grundsätze der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH) ausschließlich dem Gericht („jura novit curia“, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Auftragnehmer hat, auch unter dem Aspekt der Dispositionsmaxime im Zivilprozess, keine „Ausschaltungs- /Ausschließungsbefugnis“ dahingehend, das Gericht möge seinen Vergütungsanspruch nur (ausschnittsweise) beschränkt auf von diesem genannte Materialpreise prüfen, bzw. dürfe von diesem nicht die Vorlage einer Vor-/Ur- Gesamtkalkulation bzw. die Erstellung einer entsprechenden Nach- /Gesamtkalkulation fordern (IBRRS 2020, 1289; BGB § 138 Abs. 3, § 631 Abs. 1, § 641781 Satz 1, §§ 946951 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1; HOAI § 34; ZPO §§ 291322 Abs. 2, 717 Abs. 2 Satz 1, 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 – 22 U 222/19; vorhergehend: LG Krefeld, 02.11.2017 – 5 O 156/18).

Der Auftragnehmer kann die Weiternutzung der Baustelleneinrichtung durch den Auftraggeber nach Kündigung nicht verhindern  0

Hat der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung eines VOB-Bauvertrags erklärt, so kann dieser für die Weiterführung der Arbeiten u.a. die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers nutzen.

Insoweit genügt die Mitteilung des Auftraggebers, dass dieser die Baustelleneinrichtung gegen Entgelt weiter nutzen will. Einer Einigung über die Vergütungshöhe bedarf es nicht.

Ein Streit zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die Höhe der Vergütung, bzw. darüber, ob diese schon beglichen ist, hat nicht zur Folge, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die weitere Verwendung seiner auf der Baustelle befindlichen Einrichtungen verbieten kann (IBRRS 2020, 0612; BGB §§ 858861862986 Abs. 1, § 1004 Abs. 1, 2; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 3
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.2020 – 2-20 O 2/20 (nicht rechtskräftig)

Abnahme trotz fehlender Restleistungen  0

Die Abnahme ist auch dann durchführbar, wenn das Werk noch nicht vollständig erbracht ist. Maßgeblich ist, ob die erbrachte Leistung nach den gesamten Umständen als im Wesentlichen vertragsgerecht angesehen wird.

In besonderen Einzelfällen, wie z. B. hinsichtlich einer Baustelle in Kanada und bereits gebuchtem Rückflug nach Deutschland kann eine Abnahme auch dann erfolgen, wenn „elementare Leistungen“ fehlen und der Auftraggeber dennoch erklärt, dass „soweit alles wunderbar sei“ (IBRRS 2019, 3316, BGB § 640; OLG München, Beschluss vom 23.02.2017 – 27 U 3351/16 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 27.12.2016 – 27 U 3351/16 Bau
LG Kempten, 18.07.2016 – 13 O 2440/11; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – VII ZR 75/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)