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Bereits die geringfügige Abweichung vom Bausoll kann einen wesentlichen Mangel darstellen  0

Ein Sachmangel liegt bei einer Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vor. Zur Annahme eines Mangels genügt die objektiv abweichende Beschaffenheit.

Unangemessen und unwirksam ist eine sog. Bagatellklausel in einem Bauträgervertrag, wonach „Abweichungen von der Baubeschreibung (…) keinen Mangel darstellen, soweit sie (…) geringfügig und für die Vertragsparteien zweckmäßig sind“, da dies den Erwerber einseitig benachteiligt.

Ist die Nutzung eines bestimmten Materials vertraglich ausdrücklich zugesichert und fehlt es an einer wirksamen Abweichungsklausel, stellt die Verwendung eines abweichenden Materials, das in seinen Verwendungseigenschaften gleich- oder sogar höherwertig als das versprochene Material ist, einen wesentlichen Mangel dar.

Zur Abnahme ist der Erwerber nur und erst dann verpflichtet, wenn das Werk abnahmereif, d. h. im Wesentlichen fertiggestellt und mangelfrei ist. Hinsichtlich der Abnahmereife trägt der Bauträger die Darlegungs- und Beweislast (BGB §§ 307308 Nr. 4, §§ 633634635640; LG Lübeck, Urteil vom 23.07.2024 – 2 O 13/24; vorhergehend: LG Lübeck, 22.07.2016 – 6 O 29/15).

Das Bausoll wird durch die Bemusterung bestimmt  0

Sind sich die Parteien eines Bauvertrags darüber einig, dass die zu verwendende Glasqualität und Oberflächenbeschaffenheit in einem Bemusterungsverfahren bestimmt werden soll, gelten die Eigenschaften der Probe, vorliegend Glasbauelemente aus Grünglas, als zugesichert.

Soweit der Auftraggeber eine von dieser Regel abweichende Absprache, nämlich Glaselemente aus Weißglas behauptet, ist dieser hierfür darlegungs- und beweisbelasted. Vorliegend konnte der Beweis nicht geführt werden.

Haben die Parteien eines VOB- Bauvertrags vor der Ausführung einer Nachtragsleistung keine Vereinbarung über die genaue Höhe des Preises getroffen, so hat der Auftragnehmer, soweit die Ausführung grundlegend geändert wurde, einen Anspruch auf eine angemessene und ortsübliche Vergütung (IBRRS 2020, 1604; BGB § 632 Abs. 2; VOB/B § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 13 Abs. 2; OLG Naumburg, Urteil vom 04.04.2019 – 9 U 10/17; vorhergehend: LG Dessau-Roßlau, 30.12.2016 – 4 O 430/14; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – VII ZR 89/19