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Notwendige Angaben für ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung  0

Bei einem Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenhauses, auf dem Grundstück des Verbrauchers handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag und nicht um einen Bauträgervertrag.

Bei einem Verbraucherbauvertrag steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, über das er vom Auftragnehmer zu belehren ist, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wird. Die 14 tägige Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss.

Die Widerrufsbelehrung hat außer dem Namen, die ladungsfähige Anschrift, sowie die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, zu beinhalten. Diese Pflichtangaben sind in einer einheitlichen Belehrung zusammenzufassen.

Ist der Verbraucher vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt worden, beginnt die Widerrufsfrist nicht, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt.

Die seitens des Auftragnehmers vorformulierte Abschlagszahlungsregelung ist unwirksam, soweit die Klausel nicht den Hinweis auf die Sicherheit, die dem Verbraucher bei der ersten Abschlagsrechnung zu stellen ist, enthält.

lediglich für erbrachte Leistungen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen. Als bereits erbracht gelten diejenigen Bauleistungen, die zum Zeitpunkt des Widerrufs im Bauwerk eingebracht sind, bzw. die bereits in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann, sofern die Bauleistung selbst nicht realisiert worden ist, keine Vergütung durch den Auftragnehmer geltend gemacht werden (BGB §§ 355356e632a650i650l; EGBGB § 3; GewO § 34c Abs. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 – 22 U 100/23).

Keine Vergütung für Vorarbeiten und Planung vor außerordentlicher Kündigung vor Ausführung  0

Der Besteller eines Bauwerkvertrags kann diesen außerordentlich kündigen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Eine Vertragsfortsetzung ist für den Besteller unzumutbar, soweit der Unternehmer seine Pflichten so stark verletzt, dass entweder Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, oder die Erreichung des Vertragswecks gefährdet ist, was vorliegend zu bejahen war.

Die Wirkung einer Kündigung aus wichtigem Grund wirkt für die Zukunft. Der Anspruch auf Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen, deren Umfang der m Unternehmer auf der Grundlage des Werkvertrags berechnen kann, bleibt diesem erhalten.

Zu den erbrachten Leistungen gehören nur solche Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, sofern die Bauleistung selbst nicht zur Ausführung gelangt ist (IBRRS 2022, 2565; OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 – 11 U 7/21; BGB a.F. § 649; BGB §§ 280281284286314648; vorhergehend: LG Köln, 27.11.2020 – 18 O 8/19).