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Unbestimmte Baugenehmigung muss aufgehoben werden  0

Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung muss die Baugenehmigung zweifelsfrei erkennen lassen. Andernfalls können die Beteiligten die mit dem Bescheid getroffene Verfahrensregelung nicht eindeutig nachvollziehen.

Bezüglich des Rücksichtnahmegebots ist eine Baugenehmigung in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt, wenn diese nicht erkennbar lässt, ob die getroffenen Nebenbestimmungen bei Umsetzung bzw. Ausübung der genehmigten Nutzung, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung tragen, d.h. die Immissionen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen.

Aufzuheben ist die Baugenehmigung, soweit wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig feststellbar sind und deswegen eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (hier bejaht) (IBRRS 2025, 1122; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1; VG München, Beschluss vom 19.03.2025 – 1 SN 25.993).

Verschattungseffekte sind hinzunehmen, sofern die Abstandsflächen eingehalten sind  0

Aus Sicht des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind nach ständiger Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen Verschattungseffekte nach dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot regelmäßig hinzunehmen, sofern die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind.

Schließlich zielen Letztere darauf ab, die ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung von Nachbargrundstücken zu gewährleisten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,  BauNVO § 15; BauO-NW § 6; IBR 2021, 98IBR 2021, 97; IBRRS 2021, 2513; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2021 – 7 B 33/21