Ist ein Treppengerüst mangels Vorliegens einer Baugenehmigung im Zeitpunkt der Abnahme nicht als zweiter Rettungswegs nutzbar, ist dieses mangelhaft.
Trägt der Auftraggeber, wie vorliegend, das Genehmigungsrisiko, ist der Auftragnehmer für einen (Genehmigungs-)Mangel nicht einstandspflichtig.
Grundsätzlich kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der selbst fachkundige bzw. fachkundig vertretene Auftraggeber im Rahmen dessen planerischen Verantwortlichkeit die maßgebenden Genehmigungserfordernisse kennt und beachtet, mit der Folge, dass dem Auftragnehmer keine Prüf- und Hinweispflicht obliegt.
Verletzt der Auftragnehmer seine bauvertragliche Kooperationspflicht, indem dieser notwendige, genehmigungsrelevante statische Berechnungen nicht nachreicht, verletzt dieser seine bauvertragliche Kooperationspflicht mit der Folge, dass ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen ist (VOB/B § 2 Abs. 1, 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, 3, § 14 Abs. 1; OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2024 – 5 U 86/23; vorhergehend:
LG Halle, 21.07.2023 – 5 O 322/22, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 19.03.2025 – VII ZR 30/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).