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Baumfällarbeiten als Betriebskosten umlegbar?  0

Sowohl Baumfällkosten als auch die Kosten für eine Ersatzpflanzung fallen nicht unter § 1 Abs. 1 Satz. 1 BetrKV. Bei Baumfällkosten handelt es sich schließlich nicht um laufend entstehende Kosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV.

 

Das Merkmal der laufenden Entstehung setzt zwar nicht voraus, dass die Kosten jährlich entstehen, so genügt auch ein mehrjähriger Turnus. Die Kosten müssen jedoch relativ regelmäßig anfallen. Dies ist bei Baumfällkosten nicht der Fall, da Bäume in der Regel mehrere Jahrzehnte alt werden.

 

Vielmehr handelt es sich bei dem Fällen von Bäumen um eine außergewöhnliche Maßnahme, die nicht unter übliche Gartenpflegearbeiten fällt (IBRRS 2017, 3904, BetrKV § 1 Abs. 1; BGB §§ 535566, AG Grimma, Urteil vom 20.10.2017 – 2 C 928/16.

Baumfällkosten stellen keine umlegbaren Betriebskosten dar  0

Baumfällkosten fallen nicht unter die Kosten der Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrKV, da diese nicht laufend entstehen.

 

Baumfällkosten können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn es sich um einen morschen und kranken Baum handelt, der durch den Vermieter gefällt wird.

 

Durch das Fällen eines morschen und kranken Baums erfüllt der Grundstückseigentümer in erster Linie seine Verkehrssicherungspflicht nach, wobei er einen sonstigen Mangel i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV beseitigt (BetrKV § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Nr. 10; BGB § 556
AG Garmisch- Partenkirchen, Urteil vom 17.10.2016 – 5 C 449/16).

Baumfällkosten sind keine Betriebskosten  0

Für die mietrechtliche Nebenkostenabrechnung ist das Abflussprinzip grundsätzlich verwendbar.
Baumfällkosten sind allerdings keine wiederkehrende Kosten, wie z. B. die Öltankreinigung etwa alle fünf Jahre.
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 14.01.2015