Posts for Tag : Auftragnehmer

Bei Energieberater handelt es sich um Dienstleister und nicht um Werkunternehmer  0

Bei einem Vertrag zur Energieberatung, oder hinsichtlich Fördermittelberatung handelt es sich der Rechtsnatur nach um einen Dienst- und keinen Werkvertrag.

In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung ist das korrekte Ausfüllen der Antragsformulare zur Erlangung von Fördermitteln Aufgabe des Auftraggebers.

Der Energieberater ist nicht dazu angehalten, die diesem von seinem Auftraggeber bzw. dessen Architekten übermittelten Angaben zur Beschäftigtenzahl des Unternehmens des Auftraggebers zu hinterfragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Energieberater davon ausgehen darf, dass die genannte Mitarbeiterzahl korrekt ermittelt wurde.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete träg die Beweislast für den Vergütungsanspruch. Die Darlegungs- und Beweislast für die den Vergütungsanspruch begründenden Voraussetzungen kehrt sich nicht allein aufgrund dessen substantiierten Vortrags zu seiner Abrechnung um (IBRRS 2021, 2443; BGB §§ 280611631; OLG Celle, Urteil vom 30.06.2021 – 14 U 188/19; vorhergehend: LG Stade, 13.09.2019 – 5 O 116/18).

Keine Nutzungsausfallentschädigung für Kellerräume  0

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich nur für solche Lebensgüter, deren dauernde Verfügbarkeit von maßgeblicher Bedeutung sind.

Kellerräume, die für Abstellzwecke vorgesehen sind, gehören grundsätzlich nicht dazu, weil der betreffende Auftraggeber auf deren ständige Verfügbarkeit für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung in der Regel nicht nachhaltig angewiesen ist.

An einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung fehlt es auch im Falle eines Kellerraums, der als Büroraum eingerichtet ist, bzw. werden soll. Folglich kann der Auftraggeber keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen ( BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4 ; IBRRS 2021, 2240; OLG München, Beschluss vom 19.06.2020 – 20 U 6219/19 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 19.05.2020 – 20 U 6219/19 Bau; OLG München, 20.03.2020 – 20 U 6219/19 Bau; LG Landshut, 19.09.2019 – 74 O 298/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 116/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Mehrvergütung auch ohne schriftlichen Auftrag  0

Dem Auftragnehmer steht dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn der Auftraggeber die Anbringung einer stärkeren, anstatt der vertraglich vereinbarten, Außendämmung fordert und der Auftragnehmer deshalb notgedrungener maßen breitere Profile und Wetterbleche verarbeiten muss.

Eine AGB- Klausel des Auftraggebers, wonach dem Auftragnehmer für die Ausführung einer Änderungs- oder Zusatzleistung nur dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht, soweit diese auf einem schriftlichem Nachtragsauftrag beruht, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (IBRRS 2021, 2390; BGB § 307; VOB/B § 2 Abs. 5, 8; OLG München, Urteil vom 21.07.2021 – 20 U 5268/20 Bau; vorhergehend: LG Landshut, 16.07.2020 – 74 O 430/17).

Anspruch auf Sicherungshypothek erlischt bei Verkauf des Grundstücks  0

Zwecks Sicherung des Honoraranspruchs haben planende Architekten und Ingenieuren einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Insoweit erstreckt sich die Eintragung auf das Grundstück des Auftraggebers.

Mit der Veräußerung des Grundstücks erlischt der Sicherungsanspruch allerdings, soweit keinerlei Vormerkung eingetragen war (IBRRS 2021, 1994; BGB a.F. § 648; BGB § 631 Abs. 1, §§ 648650e; HOAI 2009 § 15 Abs. 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2018 – 29 U 10/17; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 29.12.2016 – 32 O 87/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 144/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Kein Ersatz der Selbstvornahmekosten, ohne vorherige Frist zur Mängelbeseitigung  0

Im Falle der Kündigung des Werkvertrags hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, sogar schwerwiegende, bzw. zur Unbrauchbarkeit der Leistung führende Mängel nachzubessern. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, soweit die Mängel der Leistung der Kündigungsgrund waren.

Andernfalls ist die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nur entbehrlich, wenn der Auftragnehmer vor Durchführung der Ersatzvornahme die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig bestreitet.

Der fruchtlose Ablauf einer zur Aufnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten gesetzten Frist, rechtfertigt nicht den Rückschluss, der Auftragnehmer werde sich seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung entziehen, sofern diese keine ausreichende Nacherfüllungsfrist darstellt (IBRRS 2021, 1854; BGB §§ 280281632 Abs. 2, § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, § 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 Satz 1; OLG Oldenburg, Urteil vom 13.10.2020 – 2 U 87/20; vorhergehend: LG Oldenburg, 27.05.2020 – 17 O 2299/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 174/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Im Falle einer aufwändigen Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber eine Frist für den Nachbesserungsbeginn setzen  0

Soweit zeitlich umfangreiche und schwer abzuschätzende Mängelbeseitigungsmaßnahmen zur Diskussion stehen, reicht es für eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung aus, für den Nachbesserungsbeginn eine Frist zu setzen.

Dem Mängelbeseitigungsverlangen kommt allerdings nur dann eine „Verlängerungswirkung“ zu, soweit es dem Auftragnehmer vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zugeht.

Die in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, wonach der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nur durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, in der allerdings auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichtet wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist folglich unwirksam (IBRRS 2021, 1767; BGB §§ 633634637 Abs. 3, § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1; VOB/B § 13 Abs. 5, (Anschluss an BGH, IBR 2018, 76; OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.05.2019 – 8 U 57/16; vorhergehend: LG Zweibrücken, 15.07.2016 – 2 O 42/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 121/19; (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).



Derjenige, der eine Abdichtung benötigt, muss diese auch bestellen  0

Eine kapillarbrechende Abdichtung wird dann nicht geschuldet, wenn der Auftragnehmer lediglich mit dem „lagenweisen Vergießen der Hohlräume unterhalb der Schwimmbadrinne beauftragt“ wurde.

Wird der Auftragnehmer nicht mit Abdichtungsarbeiten beauftragt, ist seine Leistung mangelfrei, soweit diese sich nicht als Abdichtung eignet..

Den Auftragnehmer treffen grundsätzlich kein Prüf- und Hinweispflichten, soweit kein Mangel erkennbar ist. (IBRRS 2021, 1523; BGB §§ 631633634 Nr. 4; BGB a. F. § 635; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2018 – 1 U 52/18; vorhergehend: OLG Schleswig, Beschluss vom 24.10.2018 – 1 U 52/18; LG Flensburg, 04.07.2018 – 2 O 317/17; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 16/19; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Angemessene Frist bei Rücktritt wegen Verzugs  0

Unwesentliche Änderungsleistungen, wie z. B. die Verlegung eines Schaltschranks haben nicht die Verschiebung des vereinbarten Einbautermins zur Folge.

Lässt der Auftragnehmer hinsichtlich der Ausführung seiner Leistung den vereinbarten Termin verstreichen, hat der Auftraggeber, soweit dieser vom Vertrag zurücktreten möchte, eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen.

Wurde eine bestimmte Fristlänge nicht vereinbart, so beurteilt sich die Angemessenheit der Fristlänge auf Grund der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Maßstäben. Insoweit ist in erster Linie die Natur des fraglichen Geschäfts maßgeblich, so dass die Nachfrist umso kürzer ausfüllen kann, um so dringlicher das vertragliche Interesse des Auftraggebers an einer pünktlichen Leistung des Auftragnehmers ist ( IBRRS 2021, 1517; IBRRS 2021, 1517; OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2018 – 13 U 427/17; BGB §§ 242323 Abs. 1, § 346 Abs. 1; vorhergehend: LG Nürnberg-Fürth, 31.01.2017 – 3 HK O 6477/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – VII ZR 5/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Leistung gilt als abgenommen, sofern keine Mängelrüge und Prüffrist abgelaufen  0

Sofern der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vorgesehene Bauprodukt verwendet, ist seine Leistung dann nicht mangelhaft, sofern sich der Auftraggeber zuvor mit dem Wechsel des Herstellers einverstanden erklärt hat.

Ist die Leistung vollständig erbracht hat, gilt die Leistung des Auftragnehmers als abgenommen, sofern eine gewisse Prüffrist verstrichen ist und der Auftraggeber keine Mängelrügen erhoben hat.

Im Falle des Einbaus einer Heizungsanlage mit Warmwasser-Solarthermie gilt eine zweimonatige Prüffrist als angemessen (IBRRS 2021, 1461; BGB §§ 631633640; OLG Oldenburg, Urteil vom 29.09.2020 – 13 U 89/18; vorhergehend: LG Aurich, 02.10.2018 – 2 O 335/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 171/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Kein Schadensersatz wegen Verzugs ohne vorherige Fristsetzung bei nachweislichem Erhalt der VOB/B  0

Bei einem Bauvertrag mit einem Verbraucher reicht der bloße Hinweis auf die VOB/B nicht aus, um die VOB/B zum Vertragsbestandteil zu machen.

Notwendig ist es vielmehr, dass der die VOB/B als Vertragsbedingung stellende Auftragnehmer dem Verbraucher den Text der VOB/B aushändigt, oder diesem übersendet, oder ihm auf sonstige Weise die Kenntnis vom Inhalt der Bestimmungen verschafft. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Verbraucher um einen beruflich nicht im Baurecht tätigen Rechtsanwalt handelt.

Allerdings trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass ihm der Text der VOB/B nicht übergeben wurde, soweit sich im Vertragstext unmittelbar über der Unterschrift der Vertragsparteien der Passus „die VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B wurde mir ausgehändigt“ findet.

Die Bestimmungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 und § 5 Abs. 4 VOB/B halten einer Inhaltskontrolle stand. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor einer Kündigung wegen Verzugs keine Frist zur Fertigstellung setzt, steht Ersterem kein Anspruch auf Schadensersatz zu (IBRRS 2021, 1452; BGB § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 2, § 309 Nr. 8b; VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 2; OLG Hamburg, Urteil vom 22.07.2020 – 4 U 63/19; vorhergehend: LG Hamburg, 11.07.2019 – 304 O 138/18, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 129/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).