Posts for Tag : Architekt

Mehraufwand des Architekts/Ingenieurs bedeutet nicht mehr Honorar  0

Soweit ein Architekt oder Ingenieur wegen „Zusatzwünschen“ des Auftraggebers ein zusätzliches Honorar beansprucht, hat dieser darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Zusatzleistungen aufgrund der Sonderwünsche geleistet wurden und wie das aus diesem Grund beanspruchte Mehrhonorar berechnet wurde.


Anspruch auf Sicherungshypothek erlischt bei Verkauf des Grundstücks  0

Zwecks Sicherung des Honoraranspruchs haben planende Architekten und Ingenieuren einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Insoweit erstreckt sich die Eintragung auf das Grundstück des Auftraggebers.

Mit der Veräußerung des Grundstücks erlischt der Sicherungsanspruch allerdings, soweit keinerlei Vormerkung eingetragen war (IBRRS 2021, 1994; BGB a.F. § 648; BGB § 631 Abs. 1, §§ 648650e; HOAI 2009 § 15 Abs. 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2018 – 29 U 10/17; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 29.12.2016 – 32 O 87/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 144/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Architekt darf nachbessern, solange Planungsmangel noch nicht im Bauwerk verkörpert  0

Die Frage, wie die Architektenleistung abzurechnen ist, soweit Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, richtet nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts und nicht nach der HOAI, wobei der Honoraranspruch ganz, oder teilweise, entfällt, soweit der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist. Letzteres sieht den Verlust, oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vor.

Soweit ein auf die Erstattung von Mehrkosten gerichteter Gewährleistungsanspruch besteht, um den Auftraggeber wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, in der er sich infolge ordnungsgemäßer Erfüllung befunden hätte, führt dies gleichzeitig dazu, dass auch das volle Honorar für die vollständige und mangelfreie Architektenleistung geschuldet wird.

Der Architekt schuldet Schadensersatz neben der Leistung und dieser hat im Grundsatz kein Mängelbeseitigungsrecht, wegen Mängeln seiner Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich schon im Bauwerk realisiert haben.

Sofern sich der Auftraggeber darauf beruft, dass wegen der Mängel der Planung bezüglich der Grundleitung eine geänderte Planung habe erstellt werden müssen, welche Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern um die dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung (IBRRS 2021, 1943; BGB §§ 280281633634 Nr. 4, § 636; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 92/19; vorhergehend: OLG Hamm, 26.08.2020 – 21 U 92/19; LG Hagen, 09.07.2019 – 9 O 200/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.02.2021 – VII ZR 167/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Besondere Überwachungspflicht bei Dachabdichtungsarbeiten  0

Im Falle der Abdichtung eines Daches muss sichergestellt werden, dass die Abdichtung ordnungsgemäß ist und insbesondere keinerlei Feuchtigkeit im Inneren entstehen kann.

Der bauüberwachende Architekt hat Abdichtungsarbeiten an einem Dachstuhl intensiv zu begleiten, da es sich um eine sogenannte kritische Baumaßnahme handelt (IBRRS 2021, 1777;
BGB § 280 Abs. 1, 3, §§ 281633634 Nr. 4; OLG München, Urteil vom 26.05.2020 – 28 U 6762/19 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 17.02.2020 – 28 U 6762/19 Bau
LG Traunstein, 05.11.2019 – 2 O 2682/13; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – VII ZR 97/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in Abrechnungsverhältnis  0

Auch ohne Abnahme kann der Auftraggeber Mängelrechte geltend machen, soweit dieser die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis sich in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat.

Ein Abrechnungsverhältnis statt eines Vertragsverhältnis liegt dann vor, soweit der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder dem Ingenieur lediglich noch Schadenersatz in Form des kleinen Schadenersatzes statt der Leistung geltend macht, oder die Minderung des Honorars erklärt.

Die Verjährung beginnt bereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen seitens des Auftraggebers, soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergeht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängel hat (IBRRS 2021, 1535; OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 – 12 U 358/18).

Architekt hat bei diffusionsdichter Holzbaukonstruktion Baufeuchte zu messen  0

Im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphase 5 schuldet der Architekt eine Ausführungsplanung. Diese muss zeichnerisch und textlich alle Einzelangaben enthalten, die für die Ausführung erforderlich sind.

Soweit der Architekt ein nicht belüftetes Flachdach mit Holzbauteilen plant, hat dieser in den Detailplänen Vorgaben zum sd- Wert der innenseitigen Dampfbremse und zum Holzschutz zu machen.

Der bauüberwachende Architekt hat die Baufeuchte zu messen, sofern dieser eine diffusionsdicht ausgeführte Holzbaukonstruktion errichtet (IBRRS 2021, 1518; BGB § 280 Abs. 1, §§ 631633634 Nr. 4; HOAI 1996 § 15; OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2018 – 6 U 467/17; vorhergehend: LG Koblenz, 30.03.2017 – 9 O 171/09.

Bei unrichtiger Kostenschätzung hat Architekt nutzlosen Sanierungsaufwand zu ersetzen  0

Art und Umfang von Hinweispflichten des mit einer Kostenschätzung beauftragten Architekten hängen von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

Der Architekt hat die zum Ausdruck gebrachten wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu beachten, soweit die Erstellung der Kostenschätzung der Entscheidungsfindung des Auftraggebers dient. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung, rechtzeitig vor der Investitionsentscheidung auf die konkrete Gefahr wesentlicher Kostensteigerungen hinzuweisen.

Zwar muss der Architekt bei einem Modernisierungs- oder Sanierungsvorhaben nicht vorab allgemein auf das Risiko einer Kostensteigerung hinweisen, die sich aus bislang unentdeckt gebliebenen Gebäudeschäden ergeben können.

Wirtschaftlich erhebliche Kostensteigerungen, mit deren Anfall allerdings ernsthaft zu rechnen ist, dürfen nicht unerwähnt bleiben (IBRRS 2021, 1350; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; HOAI 2009 § 33; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2020 – 8 U 92/18; vorhergehend: LG Mosbach, 18.07.2018 – 1O 68/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 80/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Haftung des planenden Architekten für Bauzeitverzögerung  0

Wegen mangelhafter Ausführungspläne kann der Generalunternehmer aus eigenem Recht gegenüber dem von diesem beauftragten Architekten keinen Mietausfallschaden geltend machen.

Fordert der Auftraggeber aufgrund Architektenvertrages Schadensersatz wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens von dem Architekten, ist darzulegen und zu beweisen, dass die Bauzeitverzögerung allein oder überwiegend auf eine unzureichende oder nicht fristgerecht erbrachte Ausführungsplanung zurückzuführen ist (IBRRS 2021, 1322; BGB §§ 280281286328633634 Nr. 4, §§ 709714; HOAI 2002 § 15 Abs. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 – 5 U 135/16
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 07.09.2016 – 3-13 O 126/10
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.07.2020 – VII ZR 71/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Stahl- und Metallbauer kein Experte für Abdichtungen  0

Ist der Auftragnehmer mit der Lieferung und dem Einbau einer Edelstahlrinne, auf Grundlage einer detaillierten Leistungsbeschreibung, beauftragt, unterfallen Flansche zum Anschluss der Abdichtungsebenen nur dann dem geschuldeten Leistungsumfang, soweit dies vertraglich vereinbart wurde.

Ist ein Stahl- und Metallbauer lediglich mit der Herstellung und den Einbau einer Ablaufrinne beauftragt, können keinerlei Kenntnisse über die Abdichtung von Schwimmbädern erwartet werden. Dieser braucht daher die Absicht des Architekten, eine Abdichtung durch das Umgießen der Rinne mit Epoxidharz zu erreichen, nicht in Frage zu stellen (IBRRS 2021, 1364; BGB a.F. § 633 Abs. 1, §§ 634635; BGB § 426 Abs. 1; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3, 7 Abs. 1; OLG Schleswig, Urteil vom 08.03.2019 – 1 U 60/18; vorhergehend: LG Flensburg, 16.05.2018 – 2 O 319/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 77/19, (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Bauhandwerkersicherungshypothek ohne Wertsteigerung  0

Das Verlangen einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach §§ 650e650q BGB durch den Architekten setzt voraus, dass sich dessen planerische Leistung in dem Bauwerk verkörpert und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führt.

Keine Wertsteigerung ist hingegen mit lediglich begonnenen Rückbau- und Abrissarbeiten des Grundstücks verbunden (IBRRS 2021, 1285; BGB §§ 650e650q883885; ZPO § 935; LG Wiesbaden, Beschluss vom 19.04.2021 – 2 O 72/21 (nicht rechtskräftig).