Posts for Tag : Architekt

Bloße Kostenaddition stellt keine Kostenobergrenze dar  0

Eine Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten kommt nur in Frage, soweit ein bestimmter Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze vereinbart worden ist. Dabei kann eine solche Vereinbarung ausdrücklich oder konkludent getroffen werden.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze liegt beim Auftraggeber.

Ein im Rahmen der „Kostenkontrolle“ bezeichneter, dem Architekten bekannter, Betrag beweist nicht, dass der Auftraggeber deutlich gemacht hat, dass ein Betrag nicht überschritten werden dürfe und dieser für den Architekten verbindlich geworden sei ( IBRRS 2022, 1458; BGB §§ 633634; HOAI 1996 §§ 823 Abs. 1; OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2021 – 13 U 105/10, vorhergehend: LG Hamburg, 19.05.2010 – 317 O 177/07, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – VII ZR 608/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Architekt hat Kostenvorstellungen mit Bauherrn zu klären  0

Ob ein Vertrag zustande gekommen ist, oder nur eine Akquiseleistung vorliegt, ist anhand der Tatumstände je nach Einzelfall zu klären. Es spricht dafür, dass keine Akquiseleistung vorliegt, soweit über ein Jahr andauernde intensive Planungsleistungen durch diverse Mitarbeiter eines Architekturbüros erfolgt sind.

Bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu klären.

Sofern der Architekt dies unterlässt und im Rahmen seiner weiteren Leistungen ein Bauvorhaben plant, welches die Kostenvorstellungen des Bauherrn grob übersteigt, kann dies einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nach sich ziehen, der einem Vergütungsanspruch in gleicher Höhe gegenübersteht (IBRRS 2022, 0645; BGB §§ 145147280 Abs. 1, § 631 Abs. 1; HOAI 2013 § 34; OLG Celle, Urteil vom 26.01.2022 – 14 U 116/21; vorhergehend: LG Hannover, 30.06.2021 – 14 O 221/20).

Fachgerechte Abdichtung muss von Architekt baubegleitend nachgeplant werden  0

Die Fachleistungen anderer Planer sind von dem für das Gesamtbauvorhaben zuständigen Objektplaner (Architekt) zu koordinieren und in dessen eigene Planung einzufügen.

Die Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung gehört gemäß Anlage 11 zur HOAI zu den Grundleistungen des Architekten, welche im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) zu erbringen sind.

Entscheidet sich der Bauherr dafür, einen Trinkbrunnen errichten zu lassen und wird hierfür seitens des Fachplaners ein Bodeneinlauf vorbereitet, wird dies für den Architekten nachträglich zum Anlass, eine Bodenabdichtung zu planen.

Nachdem Bodeneinläufe bestimmungsgemäß Wasser führen und das Risiko einer Bodendurchfeuchtung bergen handelt es sich bei dem Einbau von Bodeneinläufen um gefahrträchtige Arbeiten.

Der Architekt muss gegenüber dem Fachplaner klären, ob dieser die Dichtigkeit der Bodeneinläufe, sowie deren ordnungsgemäßen Einbau, tatsächlich geprüft hat ( IBRRS 2021, 2594; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2021 – 29 U 110/20).

Kein dauerhaftes Zugangsrecht des Auftragnehmers für Fotos vom Bauwerk  0

Die zu Gunsten von Architekten in Musterverträgen verwendete Klausel „Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.“ ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Bei der gebotenen objektiven Auslegung benachteiligt die vorbezeichnete Klausel den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (IBRRS 2021, 2752; BGB § 307 Abs. 1, 2; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2, § 25 Abs. 1; BGH, Urteil vom 29.04.2021 – I ZR 193/20
vorhergehend: LG Stuttgart, 10.03.2020 – 17 S 5/19;
AG Stuttgart, 01.08.2019 – 5 C 1636/19

Bei Rückbau des Kaminzug hat Architekt die provisorische Ableitung zu überprüfen  0

Sofern die Architektenplanung im Falle der Gebäudesanierung die Errichtung einer provisorischen Ableitung von Abgasen aufgrund des vorgesehenen Rückbaus von Kaminzügen vorsieht, so ist der bauüberwachende Architekt im Rahmen der Bauausführung verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der provisorischen Ableitung durch den Bauunternehmer zu überprüfen.

Die Überprüfung der Ausführung der provisorischen Ableitung von 12 Kaminzügen vor Ort, stellt weder eine unzumutbare zeitliche, noch inhaltliche Belastung dar (IBRRS 2021, 2735; BGB § 823 Abs. 1;
OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2021 – 7 U 117/20).

Architekt hat bei Gebäude mit Glasfassade für geeigneten Sonnenschutz zu sorgen  0

Aus dem Vertragstext, den sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfelds, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes lassen sich die Anforderungen an die Planung des Gebäudes ableiten.

Der Architekt hat unabhängig von der Frage, welche Innenraumtemperaturen nach dem Architektenvertrag zulässig sein sollen, auf eine ausreichende Verschattung zu achten, sofern bei dem Bau einer Glasfassade ohne technische Raumlufttemperierung und ohne Sonnenschutzverglasung erkennbar die Gefahr einer Aufheizung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung besteht.

Der planende Architekt hat zusammen mit dem Bauherren auf Basis fachplanerischer Erkenntnisse für eine umfassende fachplanerische Prüfung verschiedener Möglichkeiten, sowie eine Erörterung der mit unterschiedlichen Verschattungsmöglichkeiten verbundenen Vor- und Nachteile zu sorgen (IBRRS 2021, 2640; BGB §§ 633634635; HOAI 1996 § 15; OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 – 10 U 1748/15; vorhergehend: LG Dresden, 08.10.2015 – 6 O 885/10; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – VII ZR 88/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe  0

Von dem Architekten kann der Auftraggeber diejenigen Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Position des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte, damit die auf Fehlleistungen des Architekten beruhenden Mängel beseitigt werden können.

Seinem Inhalt nach richtet sich der Anspruch auf Ersatz des zur Mangelbeseitigung „notwendigen“ Geldbetrags.

Die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe sind dem Grunde nach genauso erstattungsfähig wie die Kosten für die Planung und Überwachung der Mängel- und Schadensbeseitigungsarbeiten, sog. Regiekosten.

Pauschales Bestreiten „allen Vorbringens der Klage“ ist als prozessual unbeachtlich einzustufen (IBRRS 2021, 2570; BGB §§ 249280281633634 Nr. 4; ZPO § 138 Abs. 3; OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 – 10 U 1863/19; vorhergehend:
LG Görlitz, 17.07.2019 – 1 O 349/18; OLG Dresden, 15.01.2015 – 10 U 618/14;LG Görlitz, 19.03.2014 – GR 1 O 163/12
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – VII ZR 122/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bei Energieberater handelt es sich um Dienstleister und nicht um Werkunternehmer  0

Bei einem Vertrag zur Energieberatung, oder hinsichtlich Fördermittelberatung handelt es sich der Rechtsnatur nach um einen Dienst- und keinen Werkvertrag.

In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung ist das korrekte Ausfüllen der Antragsformulare zur Erlangung von Fördermitteln Aufgabe des Auftraggebers.

Der Energieberater ist nicht dazu angehalten, die diesem von seinem Auftraggeber bzw. dessen Architekten übermittelten Angaben zur Beschäftigtenzahl des Unternehmens des Auftraggebers zu hinterfragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Energieberater davon ausgehen darf, dass die genannte Mitarbeiterzahl korrekt ermittelt wurde.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete träg die Beweislast für den Vergütungsanspruch. Die Darlegungs- und Beweislast für die den Vergütungsanspruch begründenden Voraussetzungen kehrt sich nicht allein aufgrund dessen substantiierten Vortrags zu seiner Abrechnung um (IBRRS 2021, 2443; BGB §§ 280611631; OLG Celle, Urteil vom 30.06.2021 – 14 U 188/19; vorhergehend: LG Stade, 13.09.2019 – 5 O 116/18).

Das Genehmigungsrisiko liegt beim Architekten  0

Verpflichtet sich der Architekt zur Erstellung der Genehmigungsplanung, schuldet dieser als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

Zwar kann zwischen den Parteien eines Architektenvertrags vereinbart werden, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko zu übernehmen hat, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Allerdings kann grundsätzlich nur in Ausnahmefällen von einer solchen Vereinbarung ausgegangen werden, z. B. soweit der Bauherr sich wissentlich über die Vorgaben des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen, oder diese bis zur Grenze des Zulässigen ausreizen möchte.

Der Auftraggeber schuldet dem Architekten dann kein Honorar, wenn das erbrachte Architektenwerk so schwerwiegende Mängel aufweist, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist.

Auch aus dem Zweck einer örtlichen Bauvorschrift kann sich ein spezifisches planerisches Grundkonzept ergeben, welches auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO Teil eines Bebauungsplans ist.

Dabei hängt es von der jeweiligen Planungssituation ab, ob die Grundsätze der Planung tangiert werden. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die folglich als solche weder dem Zeugenbeweis noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.

Sieht ein Bebauungsplan als Dachformen Satteldach, Pultdach und Zeltdach vor, weicht ein Flachdach gestalterisch in maximalen Umfang davon ab. Dies hat zur Folge, dass der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswille erheblich beeinträchtigt wird.

In Bezug auf örtlichen Bauvorschriften, die Teil eines Bebauungsplans sind, setzt die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in jedem Fall auch nach der Streichung der Wörter „im Einzelfall“ durch den Gesetzgeber voraus, dass ein atypischer Sachverhalt zugrunde liegt (IBRRS 2021, 2386; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BayBO Art. 81; BGB a.F. § 649; BGB §§ 633634648; OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2021 – 2 U 2751/19; vorhergehend: LG Regensburg, 03.07.2019 – 12 O 1974/18).

Objektüberwacher hat Einmessung zu koordinieren und zu kontrollieren  0

Neben dem ausführenden Unternehmer und dem Vermessungsingenieur haftet der objektüberwachende Architekt als Gesamtschuldner wegen Verletzung seiner Koordinations- und Prüfungspflichten in einem für die Errichtung des Bauvorhabens entscheidenden Bauabschnitt überwiegend, im vorliegenden Fall mit über 40% (IBRRS 2021, 1844; BGB §§ 426633634;
OLG München, Beschluss vom 17.08.2020 – 28 U 2058/20 Bau
vorhergehend: LG München I, 07.05.2018 – 15 HKO 5307/09).