Das Mieterhöhungsverlangen hat gemäß § 559b Abs. 1 BGB zu seiner formellen Wirksamkeit, sowohl eine nachvollziehbare Berechnung des Erhöhungsbetrags, als auch eine hinreichende Erläuterung des angegebenen Verteilungsschlüssels, sowie transparente Angaben zu den in Abzug zu bringenden Kostenanteilen für Instandsetzung, oder von Subventionen, bzw. KfW- Darlehen, zu enthalten (IBRRS 2021, 2100; BGB § 559b Abs. 1 Satz 2; AG Münster, Urteil vom 20.05.2021 – 8 C 2208/20)