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Kein Abzug „neu für alt“bei Abweichung von der Soll- Beschaffenheit  0

Sowieso- Kosten sind solche Kosten, um das sich das ordnungsgemäß ausgeführte Werk von vornherein verteuert hätte.

Entspricht die Leistung von Anfang an nicht der Soll- Beschaffenheit und ist diese deshalb mangelhaft, besteht kein Raum für Sowieso- Kosten. Ein Abzug „neu für alt“ hat in einem solchen Fall ebenfalls nicht zu erfolgen.

Eine Berücksichtigung der Sowieso- Kosten, Vorteilsausgleich, oder ein Abzug „neu für alt“ erfolgt nicht von Amts wegen (IBRRS 2020, 1552, BGB §§ 633634; OLG München, Beschluss vom 20.12.2018 – 27 U 1515/18 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 14.11.2018 – 27 U 1515/18 Bau LG Augsburg, 27.04.2018 – 64 O 2100/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 27/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Wie hoch ist der Abzug „neu für alt“ bei einem 12 Jahre alten Flachdach?  0

Hinsichtlich der Erstattung von Sanierungskosten für ein Flachdach ist der Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt, soweit das Flachdach eine Lebenserwartung von 25 Jahren hat und bereits 12 Jahre beanstandungsfrei benutzt werden konnte.

In diesem Fall berechnet sich der Abzug „neu für alt“ linear im Verhältnis von 25 zu 12 ( IBRRS 2019, 2604; BGB § 637 Abs. 1; ZPO § 287; OLG München, Beschluss vom 11.03.2019 – 28 U 95/19 Bau).

Berechnung der Schadenshöhe, soweit Planer alle Schäden ersetzen muss  0

Soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Planer dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen hat, die durch die Neuerrichtung des Bauwerks entstehen, bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach dem Aufwand, der für eine Neuherstellung des Bauvorhabens bei Vermeidung der Mängel und unter Abzug der dabei entstehenden „Sowieso- Kosten“ erforderlich ist ( IBRRS 2019, 2349; BGB §§ 249633634; KG, Urteil vom 05.09.2017 – 7 U 125/15 vorhergehend: LG Berlin, 29.07.2015 – 10 O 141/14;
LG Berlin, 04.12.2014 – 10 O 141/14; KG, 12.01.2011 – 21 U 81/09
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – VII ZR 221/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sonnenschutz darf nicht lediglich optisch schön sein, sondern muss auch tatsächlich vor Sonne schützen  0

Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck, nämlich den Schutz vor Sonneneinstrahlung, nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Dies gilt auch für den Fall, dass die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.

Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der mit der Leistungsphase 9/ Objektbetreuung beauftragte Architekt eine Begehung durchzuführen. Erkennt und moniert dieser dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.

Ein Abzug „neu für alt“ wegen einer verlängerten Lebensdauer kommt nicht in Betracht, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, soweit der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung lediglich ein mangelhaftes Werk nutzen konnte (IBRRS 2019, 2280; BGB §§ 633634 Nr. 1, § 635; HOAI 2002 § 15; Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479;

OLG München, Beschluss vom 18.04.2018 – 27 U 3909/17 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 09.02.2018 – 27 U 3909/17 Bau
LG Augsburg, 19.10.2017 – 6 O 4952/08; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 111/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).