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Kosten für den Anschluss eines bebauten Wohngrundstücks an die zentrale Abwasserversorgung sind Erhaltungsaufwand. Dies gilt auch, wenn der Anschluss vorsorglich erfolgt, weil zu erwarten ist, dass eine Nutzungserlaubnis für die bisher genutzte Abwassergrube entzogen wird (BFH, Urteil vom 06.04.2016 – X R 29/14; vorhergehend: FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – 10 K 14062/11).