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Vereinbarung der werkvertraglichen Gewährleistung beim Kauf einer Wohnung?  0

Im Rahmen des Kaufvertrags für eine Eigentumswohnung können die Parteien wegen der Sanierungsarbeiten am Gebäude individualvertraglich rechtwirksam die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsregelungen wegen Sachmängeln vereinbaren.

Die Höhe des Mängelbeseitigungsvorschusses bemisst sich aus Sicht des vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen, Bestellers, der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.

Dabei sind die Aufwendungen notwendig, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Bei verschiedenen Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode, welche den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt, zu wählen.

Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis des § 9a Abs. 2 WEG. Derartige Rechte kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (Anschluss an BGH, IBR 2023, 76); IBRRS 2024, 0077; BGB §§ 398633634 Nr. 2, 637 Abs. 3; WEG § 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 – 4 U 22/23; vorhergehend: LG Potsdam, 22.12.2022 – 13 O 164/21).

Klauselverwendungsverbot auch für inhaltsgleiche Klauseln  0

Wurde dem Bauunternehmer im Rahmen einer abstrakten Klauselkontrolle untersagt, sich die Darlehensauszahlungsansprüche des Bauherrn abtreten zu lassen, so handelt dieser rechtswidrig, wenn dieser zunächst Bauverträge mit anderen Sicherungsregeln abschließt, dann aber bei der Vertragsabwicklung erneut anhand Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine derartige Abtretung alternativ anbietet (IBRRS 2022, 0584; BGB §§ 276631641 Abs. 3; UKlaG § 1; ZPO § 890; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2022 – 2 W 427/21
vorhergehend: LG Bad Kreuznach, 28.09.2021 – 3 O 209/15).

Planer muss Schaden ersetzen, soweit Bauzeitennachtrag wegen Planerverzugs geleistet werden musste  0

Im Falle von Bauablaufstörungen wegen verzögerten Planung kann der Auftraggeber auch unschlüssig dargelegte Bauzeitverlängerungsansprüche der Bauunternehmer ganz oder teilweise bezahlen, soweit feststeht, dass die Forderung zumindest dem Grunde nach besteht und die Zahlung der Höhe nach angemessen ist.

Schadensersatz schuldet der haftende Planer aber nur Zug um Zug gegen die Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche (IBRRS 2021, 1593; BGB §§ 255280 Abs. 1, § 633 Abs. 2; OLG München, Urteil vom 13.04.2021 – 9 U 2715/20 Bau (nicht rechtskräftig).