Welche Ansprüche von einer die Verjährung hemmenden Verhandlung umfasst werden, bestimmt sich nach dem Gegenstand der Verhandlung. Diese erstreckt sich im Zweifel auf alle Ansprüche, die der im Streit befindliche Lebenssachverhalt hervorbringt.
Haben die Parteien ersichtlich nur über einen bestimmten Teil verhandelt, wirkt die Verjährungshemmung ausnahmsweise nicht für einen abtrennbaren Teil des gesamten Anspruchs.
Soweit der Auftragnehmer die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B beantragt und darin zwei bestimmte Nachträge als Streitgegenstand des Verfahrens bestimmt, wird lediglich die Verjährung des Vergütungsanspruchs für diese Nachträge gehemmt (IBRRS 2020, 3216; BGB § 203; VOB/B § 18 Abs. 2; OLG Dresden, Urteil vom 30.01.2019 – 12 U 961/18; vorhergehend: LG Dresden, 25.05.2018 – 10 O 2110/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 36/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).