Für die Frage, ob der Erwerber einer neu zu errichtenden Eigentumswohnung davon ausgehen kann, dass in der Diele, im Abstellraum und im Flur eine gesondert geregelte Fußbodenheizung vorhanden ist, kann die Baubeschreibung maßgeblich sein.
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) stellt zugleich einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar.
Soweit die Funktionsfähigkeit des Werks spürbar beeinträchtigt ist, kann die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten verweigert werden (IBRRS 2021, 1121; BGB §§ 133, 157, 280, 633, 634 Nr. 2, 4, § 635 Abs. 3, § 637 Abs. 1, 3;
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020 – 13 U 261/18; vorhergehend:
LG Stuttgart, 23.11.2018 – 15 O 172/17; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 77/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).