Bei einer Vielzahl zu betonierender Wandflächen ist es bauüblich nicht auszuschließen, dass kleinere Störstellen auftreten können.
Weicht die Abstandshöhe zwischen Bodenplatte und Kellerwänden geringfügig von der vorgeschriebenen Abstandshöhe ab, ist dies zu tolerieren, wenn die umlaufende Mörtelschicht dicht ist.
Es ist davon auszugehen, dass die Wanne keine Mängel aufweist, wenn innerhalb von acht Jahren nach Fertigstellung einer weißen Wanne keine Undichtigkeiten auftreten (IBRRS 2018, 3796; BGB §§ 633, 634; OLG München, Urteil vom 16.02.2016 – 9 U 4919/12 Bau; vorhergehend: LG München I, 09.11.2012 – 2 O 6517/07; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – VII ZR 64/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).