Aus Sicht des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind nach ständiger Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen Verschattungseffekte nach dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot regelmäßig hinzunehmen, sofern die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind.
Schließlich zielen Letztere darauf ab, die ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung von Nachbargrundstücken zu gewährleisten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, BauNVO § 15; BauO-NW § 6; IBR 2021, 98; IBR 2021, 97; IBRRS 2021, 2513; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2021 – 7 B 33/21