Das mit der Errichtung bzw. Sanierung der Kellertreppe beauftragte Unternehmer schuldet ein bauordnungsgemäß errichtetes Werk. Gleichzeitig schuldet das beauftragte Unternehmen eine ordentlich gesicherte Baustelle, in welcher Gefahrenzonen abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sind, damit keinerlei Gefahren entstehen.
Soweit der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bei der Baustelleneinrichtung, bei der Errichtung von Sicherungsmaßnahmen, oder bei der Beachtung der für diese Gesichtspunkte geltenden Normen, oder Regeln der Technik nicht nach, deutet der Anschein auf einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und eingetretener Rechtsgutverletzung hin. Davon abgesehen spricht der Anschein für ein Verschulden (IBRRS 2021, 0953; BbgBO § 11 Abs. 1, 2, §§ 34, 38, 55 Abs. 1 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 7 U 127/18; vorhergehend: LG Potsdam, 17.07.2018 – 4 O 407/16).