Die Schlussrechnung ist dann prüfbar, wenn diese die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enthält.
Für die objektive Prüfbarkeit durch ein Ingenieurbüro ist die Vorlage von Nachtragsangebotskalkulationen nicht erforderlich.
An der objektiven Prüfbarkeit der Schlussrechnung ändert sich auch nichts, wenn diese vom Auftraggeber anfänglich als nicht prüfbar zurückgewiesen wurde (BGB § 242; VOB/B § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2023 – 21 U 52/22).