Posts for Tag : Abschlagsrechnung

Nutzungsausfallschaden bei defekter Dusche  0

Der Nutzungsausfall einer Dusche wegen mangelhafter Arbeiten, oder fehlender Lieferung, rechtfertigt einen Nutzungsausfallschaden von mindestens 20 % monatlich der bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete (IBRRS 2023, 3306; BGB §§ 280633634637;
LG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 – 15 O 182/22).

Abschlagsrechnung bezahlt, aber Bauzeiten-Nachtrag nicht anerkannt  0

Der Auftraggeber eines VOB- Vertrags hat einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch, soweit geleistete Abschlagszahlungen zu einer Überzahlung führen.

Die Prüfung und Zahlung von Abschlagsrechnungen beinhaltet keiner Anerkenntnis des Auftraggebers, da dies eine schriftliche Erklärung voraussetzt.

Schriftliche Anmerkungen auf den Abschlagsrechnungen enthalten keine derartige Erklärung, da solche Anmerkungen vorbehaltlich zu deuten sind (IBRRS 2021, 2027; BGB § 642, §§ 780781; VOB/B § 6 Abs. 6, OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2019 – 29 U 7/18; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 08.12.2017 – 2-26 O 274/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – VII ZR 67/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Mangelbeseitigung unverhältnismäßig bei Rückbau und Neuerrichtung?  0

Soweit der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte eine EPS-Dämmung, statt der vereinbarten XPS-Dämmung verlegt, ist die Leistung mangelhaft.

Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten beinhaltet nicht die nachträgliche Genehmigung einer Materialabweichung.

Durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall wird ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik nicht geheilt.

Der Einwand einer unverhältnismäßigen Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände gegen Treu und Glauben verstößt.

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Mangelbeseitigung hat nicht zur Folge, dass der Auftraggeber im Rahmen der Nacherfüllung ein vertraglich nicht geschuldetes Werk zu akzeptieren hat.

Sofern mangelhaftes Dämmmaterials unterhalb der Kellerbodenplatte nur durch einen vollständigen Rückbau und die Neuerrichtung des Gebäudes ausgetauscht werden kann, liegt jedenfalls dann keine unverhältnismäßige Mängelbeseitigung vor, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Einbaupflichten grob fahrlässig missachtet hat.

Die Objektüberwachung hat der Architekt durch eine Kontrolle der Bauarbeiten zu gewährleisten, wobei diese entsprechend der Baugenehmigung, den planerischen Vorgaben und dem Inhalt der Leistungsbeschreibungen, sowie nach den Weisungen des Auftraggebers auszuführen sind.

Die gelieferten, bzw. verwendeten, Materialien, sowie die Arbeiten der einzelnen Bauunternehmer hat der Architekt zumindest stichprobenartig zu überprüfen. Maßgeblich für den Umfang dieser Kontrolle sind die Umstände des Einzelfalls.

Sogenannte handwerkliche Selbstverständlichkeiten muss der Architekt nicht überwachen. Allerdings trifft diesen eine gesteigerte Überwachungspflicht für besonders wichtige Bauabschnitte mit typischen Gefahren, sowie bei Anhaltspunkten für drohende Mängel, oder bei erkennbarer Unzuverlässigkeit der die Arbeiten ausführenden Handwerker.

Besonders überwachungspflichtig sind allerdings Abdichtungs-, Dämmungs- und Isolierarbeiten, die Ausführung eines Kellers als sogenannte weiße Wanne, sowie alle Bereiche der Bauphysik (IBRRS 2021, 1037; BGB §§ 278633635 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 1, 5, 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 – 10 U 14/19
vorhergehend: LG Stuttgart, 05.10.2018 – 22 O 175/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 164/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Die vorbehaltlose Bezahlung von Abschlagsrechnungen über Zusatzleistungen beinhaltet das Anerkenntnis von Nachtragsforderungen  0

Die Tatsache, dass der Auftragnehmer wiederholt Planungsunterlagen für die Erstellung der Außenanlagen angemahnt und darauf hingewiesen hat, dass er ohne diese Unterlagen keinen Pauschalpreis anbieten kann, deutet darauf hin, dass der Leistungsumfang des Auftragnehmers nicht die Herstellung der Außenanlagen mittels vereinbarter Pauschalvergütung umfasst.

Der Auftraggeber erkennt mit der vorbehaltlosen Bezahlung von Abschlagsrechnungen über zusätzliche Leistungen dem Grunde nach an, dass diese Leistungen besonders zu vergüten sind.

Selbst mittels vorformulierter doppelter Schriftformklausel sind mündliche oder konkludente Änderungen des Bauvertrags nicht ausschließbar.

Zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung seiner Leistung an, ohne dass der Auftraggeber noch Vertragserfüllung fordert, sondern erklärt Letzterer die Minderung wegen Baumängeln, wird der Restwerklohnanspruch des Auftragnehmers ohne Abnahme fällig.

Auch bei einer nicht ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichneten Forderungsaufstellung kann es sich um eine zur Fälligkeit der Vergütung führenden abschließenden Abrechnung handeln (IBRRS 2019, 3736; BGB §§ 305b640641781; VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1; OLG Celle, Urteil vom 30.01.2019 – 7 U 157/18; vorhergehend: LG Hannover, 13.04.2018 – 15 O 20/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 05.06.2019 – VII ZR 39/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Nach der Abnahme ist keine Abschlagsrechnung mehr zu stellen.  0

Eine Abschlagsforderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Bauleistung abgenommen, oder ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer nach § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.

Ergibt sich aus der Schlussrechnung ein unstreitiges positives Guthaben, ist dieses als endgültige Teil- Schlusszahlung (und nicht als Abschlagszahlung im Sinne des § 16 Abs. 1 VOB/B) zu verrechnen.

Der Auftragnehmer hat als Gläubiger des Abschlagszahlungsanspruchs dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal die fehlende Schlussrechnungsreife.

Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hat der Auftraggeber im Prozess zur Schlussrechnungsreife vorzutragen, um dem Auftragnehmer den Vortrag und den Beweis zu ermöglichen, dass mangels Schlussrechnungsreife weiterhin ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht.

Abschlags- und Vorauszahlungsforderungen können selbstständig geltend gemacht werden. Daher sind diese bis zum Eintritt der Schlussrechnungsreife zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen. Dieser Zinsanspruch bleibt auch nach Eintritt der Schlussrechnungsreife durchsetzbar.

Ein umfassender Einwendungsausschluss in AGB, der die Berufung auf die später eingetretene Schlussrechnungsreife und damit den Wegfall der Abzahlungs- bzw. Vorauszahlungsforderung verbieten würde, ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Schuldners auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam (IBRRS 2019, 1454; BGB §§ 286305c Abs. 2, §§ 307632a650g Abs. 4, § 781; VOB/B § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1, 3, 5; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2019 – 10 U 152/18