Im Rahmen des Bauträgervertrages ist es aus Sich des Erwerbers zulässig, die Bezahlung einer fälligen Abschlagsforderung wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand zu verweigern.
Ein derartiges mangelbedingtes Leistungsverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Abschlagsforderungen gemäß vertraglichem Zahlungsplan nach Baufortschritt fällig werden. Dasselbe gilt bei einem Bauträgervertrag für die nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung vereinbarten Raten.
Allerdings ist ein allgemeiner „Mängelverdacht“ zur Begründung eines Mängel- oder Zurückbehaltungsrechts nicht ausreichend (IBRRS 2021, 1533; BGB §§ 320, 323, 894; MaBV § 3; OLG Schleswig, Urteil vom 27.04.2018 – 1 U 90/15; vorhergehend: LG Flensburg, 24.07.2015 – 3 O 210/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 125/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).