Posts for Tag : Abriß

Ersatz nicht privilegierter Gebäude  0

Beabsichtigt der Bauherr, ein im Außenbereich vorhandenes, nicht privilegiertes, Gebäude zu ersetzen, so muss sich so behandeln lassen, als wolle er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten.

Die Beseitigung eines in einer Splittersiedlung gelegenen Gebäudes führt in Bezug auf das Grundstück, auf dem das Gebäude gestanden hat, dazu, dass der Grundsatz, wonach der Außenbereich von allen baulichen Anlagen freizuhalten ist, die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen, wiederauflebt (BauGB § 35 Abs. 1, 3, 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2022 – 10 A 2128/21).

Keine Mangelhaftigkeit des Schwarzbaus  0

Jedem durchschnittlichen Bauherrn muss klar sein, dass sowohl der vollständige Abriss eines Bestandsgebäudes, sowie die Neuerrichtung eines Ferienhauses einer Baugenehmigung bedürfen.

Der Auftragnehmer braucht vor Vertragsschluss nicht auf Umstände hinzuweisen, von denen der Auftraggeber Kenntnis hat, oder haben muss.

Sind sich die Parteien eines Bauvertrags ausdrücklich darüber einig, dass das Bauwerk unter Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben errichtet wird, kann der Auftraggeber, soweit dieser das Risiko des Schwarzbaus bewusst in Kauf genommen hat, hinterher keinerlei Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen (IBRRS 2022, 3001; BGB §§ 134249254276280633; OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2021 – 6 U 1716/21; vorhergehend: LG Dresden, 23.07.2021 – 9 O 1527/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZR 1/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Umbauten des Vermieters sind mieterseits bei Vertragsende nicht zu entfernen  0

Nach Beendigung ist das Mietobjekt grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Überlassung befunden hat. Soweit der Vermieter während der Mietzeit selbst eine Holzdecke anbringt, ist diese mieterseits bei Vertragsende nicht zu entfernen.

Der Vermieter hat neben dem Zustand zu Beginn und Ende der Mietzeit weiter nachzuweisen, dass die Veränderung, oder Verschlechterung während der Mietzeit nicht aus seinem Verantwortungsbereich oder aus demjenigen eines Dritten, für den der Mieter nicht haftet, stammt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischenzeitlich mehrere Eigentümerwechsel stattgefunden haben und der neue Vermieter sich dementsprechend in Beweisschwierigkeiten befindet (IBRRS 2021, 0107; BGB § 280 Abs. 1, 3, §§ 281546 Abs. 1; AG Herne, Urteil vom 24.06.2020 – 5 C 145/19)