Posts for Tag : Abrede

Unwirksamkeit des Mietvertrages bei kollusivem Zusammenwirken   0

Soweit der GmbH-Geschäftsführer bei Abschluss des Wohnungsmietvertrags gegen die Interessen der Gesellschaft handelt, was der Mieter erkennt, kann der Vertrag wegen kollusivem Verhaltens gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nichtig sein.

Dies ist denkbar, wenn die Gesellschaft Wohnungen nicht vermieten, sondern modernisieren und verkaufen will und die vereinbarte Miete weniger als die Hälfte der ortsüblichen Miete beträgt. Außerdem dem Mieter gleichzeitig das Wissen zuzurechnen ist, dass die Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft das Geschäft nicht billigen, sondern stattdessen alle Hebel in Bewegung setzen, den Mietvertrag aufzulösen.

Ist der Mieter im Wege der Kollusion in den Besitz der Wohnung gelangt, so war dieser bösgläubig gemäß §§ 990 Abs. 1, §§ 989987 Abs. 1 BGB und hat die gezogenen Nutzungen an die Gesellschaft als Eigentümerin der Wohnung herauszugeben.

Der Wert kann auf Grundlage des Berliner Mietspiegels gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Dabei ist im Hinblick auf die Vorschriften über die Mietpreisbremse gemäß §§ 556d ff. BGB als fiktive Neuvermietungsmiete ein Betrag in Höhe von 110% der ortsüblichen Miete anzusetzen (IBRRS 2023, 2349; BGB § 138 Abs. 1, 2, §§ 556d ff., 987 Abs. 1, §§ 989990 Abs. 1; ZPO § 287; LG Berlin, Urteil vom 28.06.2023 – 64 S 105/22 (nicht rechtskräftig; Rechtsmittel: BGH, Az. VIII ZR 152/23; vorhergehend: AG Charlottenburg, 17.03.2022 – 205 C 131/21).

Nach Auszug aus Mietwohnung Instandsetzungsarbeiten?  0

Der Mieter erwirbt mit Abschluss eines Mietvertrags, vorliegend in Form eines Dauernutzungsvertrags, auf den die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB entsprechend anwendbar sind, das Recht, die Mietsache vollumfänglich zu nutzen. Der Mieter ist im Gegenzug verpflichtet, den Mietzins zu leisten.

Aus dem Vertrag, oder der sonstigen Vereinbarung ergibt sich der Umfang des Vertragsgegenstands bzw. des Nutzungsrechts der Parteien.

Soweit hinsichtlich einzelner Punkte eine Vereinbarung fehlt, oder lediglich eine unvollständige Abrede getroffen wurde, ist der Umfang des Gebrauchsrechts durch Auslegung des Vertrags gem. § 157 BGB nach Treu und Glauben und der Verkehrsanschauung zu ermitteln (siehe Eisenschmid, Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Auflage, § 535 Rz. 20 f.; IBRRS 2021, 2635; BGB §§ 157311c535 Abs. 1 Satz 2; AG Neukölln, Urteil vom 01.07.2021 – 6 C 303/19).