Posts for Tag : Abrechnungsverhältnis

Bei Möglichkeit zum Einbehalt von Werklohn, ist keine Kostenvorschussklage erforderlich  0

Im Anschluss an eine mängelbedingte Kündigung des Bauvertrags kann der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags einen Vorschuss für die prognostizierten Mangelbeseitigungskosten fordern. Kann der Auftraggeber allerdings den Werklohn einbehalten, besteht ein derartiger Anspruch nicht.

Die Abrechnung des Pauschalvertrags nach Kündigungsausspruch hat dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Auftragnehmer keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Kündigung ziehen darf. Vielmehr schuldet der Auftraggeber eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht (BGH, IBR 1995, 455). Folglich ist zwischen der Vergütung für erbrachte Leistungen und derjenigen für nicht erbrachte Leistungen zu differenzieren.

Die Abrechnungsgrundsätze für den gekündigten Pauschalvertrag gelten nicht nur für die Prüfbarkeit der Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung, sondern gleichzeitig auch für die Prüfung der Schlüssigkeit der Vergütungsklage (IBRRS 2024, 2432; OLG Oldenburg, Urteil vom 12.07.2022 – 2 U 247/21; BGB §§ 633634637 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 5 Nr. 2; vorhergehend: LG Oldenburg, 08.12.2021 – 4 O 638/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.06.2024 – VII ZR 154/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bei Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB Anspruch auf Vergütung nur für mangelfreie Leistung  0

Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung gesetzt und kündigt der Unternehmer den Bauvertrag anschließend, steht Letzterem eine Vergütung für erbrachte Leistungen nur zu, soweit dieser die Leistung tatsächlich erfüllt und damit mangelfrei erbracht hat.

Der Umfang des dem Unternehmer für die erbrachten Leistungen zustehenden Vergütungsanspruchs wird durch zum Kündigungszeitpunkt vorhandene Mängel beschränkt. Diesbezüglich hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Mängel zu beseitigen und die volle Vergütung zu verlangen, oder sich ohne Mängelbeseitigung auf eine reduzierte Vergütung zu beschränken (IBRRS 2024, 2036; BGB a.F. § 648a Abs. 5; BGB § 650f Abs. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 – 5 U 33/23).

Verwirkung der Gewährleistungsrechte trotz unwirksamer Abnahmeklausel?  0

Liegt aufgrund einer unwirksamen, die Erwerber unangemessen benachteiligenden, Vereinbarung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentumsanlage keinerlei wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums vor, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die Mängelrechte verwirkt sind.

Insoweit sind sowohl die Gegebenheiten auf Seiten des Bauträgers, als auch die Gegebenheiten auf Seiten der Erwerber gegenüberzustellen und im Rahmen einer Gesamtabwägung zu bewerten.

Dabei kann auf Seiten der Erwerber auch berücksichtigt werden, ob seit Bekanntwerden der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Abnahmeklauseln bereits ein gehöriger Zeitraum vergangen ist, ohne dass die durch eine professionelle Hausverwaltung vertretenen Erwerber ihre Ansprüche geltend gemacht hätten (IBRRS 2023, 1968; AGB-Gesetz § 1 Abs. 1; BGB a.F. § 634 Abs. 1 Satz 2; BGB § 638 Abs. 1 Satz 2; LG München I, Urteil vom 13.07.2023 – 2 O 1924/22 (nicht rechtskräftig).

Keine Mängelansprüche ohne Fristsetzung, sofern Vertrag in Abrechnungsverhältnis übergegangen ist  0

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für das bereits erstellte Teilwerk wird auch nach einer Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fällig.

Allerdings wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers auch ohne Abnahme fällig, sofern der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung, bzw. Mängelbeseitigung verlangt. Hat der Unternehmer seinerseits dem Besteller das Teilwerk als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

Die Schlussrechnung enthält regelmäßig gleichzeitig die Erklärung des Unternehmers, die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben.

Soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, kommt das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

Etwaige über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, soweit der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat. Dies gilt auch dann, soweit der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (IBRRS 2021, 1703; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633634640; OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 – 8 U 133/19; vorhergehend:
LG Verden, 12.06.2019 – 7 O 150/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 26/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in Abrechnungsverhältnis  0

Auch ohne Abnahme kann der Auftraggeber Mängelrechte geltend machen, soweit dieser die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis sich in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat.

Ein Abrechnungsverhältnis statt eines Vertragsverhältnis liegt dann vor, soweit der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder dem Ingenieur lediglich noch Schadenersatz in Form des kleinen Schadenersatzes statt der Leistung geltend macht, oder die Minderung des Honorars erklärt.

Die Verjährung beginnt bereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen seitens des Auftraggebers, soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergeht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängel hat (IBRRS 2021, 1535; OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 – 12 U 358/18).

Bei ungeeignetem Prüfverfahren ist das Gutachten mangelhaft  0

bei der gutachterlichen Erfassung von Mängeln handelt es sich um einen Werkvertrag. Dieser setzt sich aus der beauftragten Prüfung und der Erstellung des Prüfberichts zusammen.

Das Gutachten hat einen Mangel, soweit das für die Prüfung eingesetzte Verfahren nicht dazu geeignet ist, den vertraglich vorausgesetzten Erfolg, z. B. die Feststellung von Drahtbruch, Korrosion und ähnlichen Schäden an Litzen, herbeizuführen. Dies gilt auch dann, soweit (noch) kein technisches Regelwerk für das Verfahren vorhanden ist.

Abnahmefähigkeit besteht, sofern die geistige Leistung in einem Plan oder Gutachten verkörpert ist.

Mängelrechte kann der Auftraggeber dann ohne Abnahme geltend machen, wenn dieser nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann, das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Auftragnehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat (BGB §§ 631633634637640641831;
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 – 5 U 240/18
vorhergehend: LG Düsseldorf, 09.11.2018 – 16 O 129/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 27/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Bei gekündigtem Bauvertrag kein Werklohn ohne Abnahme  0

Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird, soweit der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags erklärt, nur fällig, wenn die Leistung entweder abgenommen wurde, oder ein Abrechnungsverhältnis gegeben ist.

Soweit der Auftraggeber im Anschluss an die Kündigung des Bauvertrags weiterhin die Beseitigung von (erheblichen) Mängeln verlangt, beinhaltet die Aufforderung, die Schlussrechnung zu übersenden, keinerlei konkludente Abnahmeerklärung.

Wenn eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, ist die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme ausgeschlossen,

Wenn sich in dem Zeitraum zwischen Ausführung der Arbeiten und der Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern, schuldet der Auftragnehmer die Vertragsdurchführung entsprechend den zur Zeit der Abnahme geltenden Regeln (IBRRS 2020, 0784, BGB a.F. § 649; BGB § 631 Abs. 1, § 640; VOB/B §§ 121314;
OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 – 17 U 187/15
vorhergehend: LG Detmold, 20.10.2015 – 9 O 49/14).

Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Androhung der Ersatzvornahme kann eine Kündigung darstellen  0

Die Kündigungserklärung setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Wunsch nach Vertragsbeendigung unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

Wird der Auftragnehmer unter Androhung einer Ersatzvornahme dazu aufgefordert, die Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzubauen, kann dies als Kündigung des Werkvertrags verstanden werden.

Zwar kann der Auftraggeber im BGB- Bauvertrag Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt wurde, weil der Auftraggeber nur noch Schadensersatz anstelle von Leistung verlangt.

Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, hat der Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Die schlüssige Darlegung dieses Vergütungsanspruchs setzt eine Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen vornehmen (IBRRS 2019, 2351; BGB a.F. § 649; BGB §§ 314631633634; OLG Celle, Urteil vom 16.07.2018 – 8 U 44/17; vorhergehend: LG Verden, 25.01.2017 – 7 O 259/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 158/18 (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen).

Mängelansprüche bei einer Terrasse als Bauwerk verjähren in fünf Jahren  0

Bei einer Terrassenanlage handelt es sich um ein Bauwerk i. S. v. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Vor der Abnahme beginnt die Verjährung von Mängelrechten aus § 634 BGB beginnt frühestens mit dem Übergang in ein Abrechnungsverhältnis, welches zur Geltendmachung dieser Ansprüche vor der Abnahme berechtigt (IBRRS 2019, 2087; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7, § 280 Abs. 1, §§ 634634a Abs. 1, 2, §§ 611675 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 – 5 U 91/18; vorhergehend: LG Düsseldorf, 18.04.2018 – 6 O 427/14).

Nach der Abnahme ist keine Abschlagsrechnung mehr zu stellen.  0

Eine Abschlagsforderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Bauleistung abgenommen, oder ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer nach § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.

Ergibt sich aus der Schlussrechnung ein unstreitiges positives Guthaben, ist dieses als endgültige Teil- Schlusszahlung (und nicht als Abschlagszahlung im Sinne des § 16 Abs. 1 VOB/B) zu verrechnen.

Der Auftragnehmer hat als Gläubiger des Abschlagszahlungsanspruchs dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal die fehlende Schlussrechnungsreife.

Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hat der Auftraggeber im Prozess zur Schlussrechnungsreife vorzutragen, um dem Auftragnehmer den Vortrag und den Beweis zu ermöglichen, dass mangels Schlussrechnungsreife weiterhin ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht.

Abschlags- und Vorauszahlungsforderungen können selbstständig geltend gemacht werden. Daher sind diese bis zum Eintritt der Schlussrechnungsreife zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen. Dieser Zinsanspruch bleibt auch nach Eintritt der Schlussrechnungsreife durchsetzbar.

Ein umfassender Einwendungsausschluss in AGB, der die Berufung auf die später eingetretene Schlussrechnungsreife und damit den Wegfall der Abzahlungs- bzw. Vorauszahlungsforderung verbieten würde, ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Schuldners auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam (IBRRS 2019, 1454; BGB §§ 286305c Abs. 2, §§ 307632a650g Abs. 4, § 781; VOB/B § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1, 3, 5; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2019 – 10 U 152/18