Im Falle des beendeten Mietverhältnisses kann der Mieter die Nebenkostenvorauszahlung, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, ohne den zeitraubenden Umweg über eine Stufenklage auf Erteilung der Abrechnung unmittelbar zurückfordern, soweit dieser während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch im Wege des Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen.
Es obliegt dem Vermieter sich die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen und Daten so rechtzeitig zu beschaffen, dass dieser die Abrechnungsfrist einhalten kann. Andernfalls hat dieser das Fristversäumnis zu vertreten.
Hat der Mieter die Kaution geleistet, so hat dieser einen aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch, dessen Bedingung mit Rückgabe der Mietsache eintritt und fällig wird, soweit eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen und der Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr geltend macht.
Ohne Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer längeren Frist läuft die Überlegungsfrist in der Regel sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung ab.
Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis, allerdings nicht für die Ansprüche, die ihren Ursprung außerhalb des Mietverhältnisses haben (IBRRS 2023, 0817; BGB §§ 242, 551, 556; SGB II § 33 Abs. 1 Satz 1, § 44b Abs. 1 Satz 2; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2022 – 333 S 16/21; vorhergehend: AG Hamburg-Wandsbek, 30.04.2021 – 716a C 129/20).