Posts for Tag : Abrechnung

Rückgewähr der Kaution?  0

Im Falle des beendeten Mietverhältnisses kann der Mieter die Nebenkostenvorauszahlung, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, ohne den zeitraubenden Umweg über eine Stufenklage auf Erteilung der Abrechnung unmittelbar zurückfordern, soweit dieser während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch im Wege des Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen.

Es obliegt dem Vermieter sich die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen und Daten so rechtzeitig zu beschaffen, dass dieser die Abrechnungsfrist einhalten kann. Andernfalls hat dieser das Fristversäumnis zu vertreten.

Hat der Mieter die Kaution geleistet, so hat dieser einen aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch, dessen Bedingung mit Rückgabe der Mietsache eintritt und fällig wird, soweit eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen und der Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr geltend macht.

Ohne Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer längeren Frist läuft die Überlegungsfrist in der Regel sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung ab.

Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis, allerdings nicht für die Ansprüche, die ihren Ursprung außerhalb des Mietverhältnisses haben (IBRRS 2023, 0817; BGB §§ 242551556; SGB II § 33 Abs. 1 Satz 1, § 44b Abs. 1 Satz 2; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2022 – 333 S 16/21; vorhergehend: AG Hamburg-Wandsbek, 30.04.2021 – 716a C 129/20).

Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik bei Unterschreitung der Mindestvorgaben der DIN 18015-2   0

Wenn und soweit die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, hat die Planungsleistung eines Ingenieurs den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

Bei den Anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um technischen Regeln, die für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt werden und feststehen und welche insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten, Techniker durchweg bekannt und wegen deren fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig, anerkannt sind.

Anerkannte Regeln der Technik können in DIN- Normen zum Ausdruck kommen, wobei DIN- Normen keine Rechtnormen sind, sondern lediglich als private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter zu qualifizieren sind.

Die DIN 18015-2, welche sich auf elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung bezieht, ist von ihrem Regelungsgehalt her nicht geeignet, die Vermutungswirkung, allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein, für sich in Anspruch zu nehmen (IBRRS 2023, 0866; BGB §§ 280633634; HOAI 2013 § 53; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2023 – 5 U 227/21; vorhergehend: LG Düsseldorf, 14.10.2021 – 11 O 175/18).

Spritzwasserschutz ist Aufgabe des Architekten  0

Wird bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems mit einem dreiteiligen Aufbau, bestehend aus Dämmstoffplatten aus Mineralwolle, Textilglas- Gittergewebe bewehrtem Unterputz und Oberputz, für Unter- und Oberputz, jeweils die nach der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vorgegebene Mindeststärke nicht eingehalten, handelt es sich um ein Mangel in der Ausführung der Bauarbeiten. Für diesen hat der Bauunternehmer einzustehen.

Soweit aufgrund der flächendeckenden Verteilung der mangelhaften Putzstärken und wegen des, auch aufgrund der Prozessdauer, entstandenen erheblichen zeitlichen Abstands der Mängelbeseitigungsarbeiten bis zur Fertigstellung der ursprünglichen Leistungen, eine komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems erforderlich ist, so ist sowohl bei der Berechnung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses, als auch bei dessen späterer Abrechnung jeweils ein Abzug „neu für alt“ zu berücksichtigen.

Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt hat bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems zu berücksichtigen, dass das nach der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung einzuhaltende Vorgehen stets eingehalten wird. Dies macht eine jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten bezüglich des eingesetzten Materials, der ausreichenden Materialmengen, des Einsatzes geschulten Personals, sowie der sachgerechten Verwendung des richtigen Werkzeugs, notwendig.

Im Zuge der Objektplanung des Gebäudes hat der Architekt grundsätzlich einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser im erdberührten Bereich vorzusehen. Daher kann dieser sich nicht mit Erfolg dahingehend argumentieren, nicht mit den Planungen der Außenanlagen beauftragt worden zu sein. Schließlich ist ein Gebäude nicht von seiner Umgebung zu trennen. Insoweit obliegen diesem zumindest Hinweispflichten gegenüber dem Bauherrn auf einen bisher fehlenden Spritzwasserschutz (BGB §§ 633634 Nr. 4, § 637 Abs. 3; HOAI 2009 § 33; OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021 – 2 U 29/20
vorhergehend: LG Magdeburg, 22.01.2020 – 2 O 1550/15).

Auch die Ersatzvornahme hat Grenzen  0

Verlangt der Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Bauvertrags, ist zwischen den Kosten der Fertigstellung und den Kosten der Mängelbeseitigung zu unterscheiden. Dies, da Ansprüche auf Schadenersatz wegen Mängeln eine vorherige Fristsetzung und den erfolglosen Ablauf dieser Frist voraussetzen.

Nach der Kündigung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, bzw. berechtigt. Daher hat der Auftraggeber nach der Vertragskündigung und vor der Abnahme dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Nach der Kündigung des Bauvertrags hat der Auftragnehmer seinen Werklohn abzurechnen und darzulegen, berechtigt zu sein, erhaltene Abschlagszahlungen zu behalten. Wird eine solche Abrechnung vom Auftragnehmer nicht vor, kann diese auch vom Auftraggeber erstellt werden, um dadurch einen Anspruch auf Überzahlung zu generieren.

Für die schlüssige Darlegung des Anspruchs auf Rückzahlung des Überschusses genügt es nicht, auf die nicht erfolgte Abrechnung des Auftragnehmers hinzuweisen. Vielmehr hat der Auftraggeber seine Abrechnung mit den diesem zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen darzulegen (IBRRS 2020, 2909; BGB §§ 280, 281, 314, 323, 631, 633, 634 Nr. 4, §§ 649, 812 Abs. 1; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2018 – 21 U 11/17; vorhergehend: LG Wuppertal, 23.12.2016 – 17 O 385/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – VII ZR 32/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).

Türen sind üblicherweise nach Stückzahlen abzurechnen  0

Bei der Auslegung eines Leistungsverzeichnisses ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem wortwörtlichen Sinne des Ausdrucks festzuhalten (§ 133 BGB).

Der Auftragnehmer kann eine Leistung nicht nach m² abrechnen, sofern die Position eines Leistungsverzeichnisses als Einheitenbezeichnung zwar „m²“ ausweist, obwohl die Leistung, wie z. B. der Einbau von Türen üblicherweise nach Stückzahlen abgerechnet wird, (IBRRS 2020, 3064; BGB §§ 133157; VOB/B § 2 Abs. 3; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2020 – 16 U 22/19
vorhergehend: LG Hannover, 14.12.2018 – 1 O 16/12).

Nicht fristgerechte Annahmeerklärung als neues Angebot  0

Eine nicht fristgerechte Annahmeerklärung des Auftraggebers ist als neues Angebot auszulegen. Diese kann der Auftragnehmer durch die widerspruchslose Erbringung der Vertragsleistungen ausdrücklich oder konkludent annehmen kann.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Ausführung der beschriebenen Bauleistungen zu einem festgelegten Preis, sofern die Leistung funktional in unterschiedlicher Detaillierung beschrieben und ein Pauschalpreis vereinbart wird. Ein gemeinsames Aufmaß ist dann entbehrlich.

Zur Abrechnung der teilweise erbrachten Leistungen nach freier Kündigung eines Pauschalpreisvertrages (Beschluss vom 13.06.2019 – 27 U 31/19; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 202/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; IBRRS 2020, 2668; KG, BGB a.F. § 649 Satz 2; BGB § 150 Abs. 1, § 631 Abs. 1; ).

Abrechnung von Traggerüsten nach Kalendertagen  0

Welche Vergütung, bzw. Miete für das Aufstellen und die Vorhaltung eines Baugerüsts zu zahlen ist, ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrags zu beantworten.

Für Traggerüste ist entgegen der Abrechnung der Vorhaltezeiten bei anderen Gerüstarten, bei denen nach angefangenen Wochen zu abgerechnet wird, die Abrechnung nach Kalendertagen anerkannt.

Das allgemeinsprachliche Verständnis eines Begriffs ist dann nicht von Bedeutung, wenn die verwendete Formulierung von den angesprochenen Fachleuten in einem spezifisch technischen Sinn verstanden wird, oder wenn für bestimmte Aussagen Bezeichnungen verwendet werden, die in den maßgeblichen Fachkreisen verkehrsüblich sind, oder für deren Verständnis und Verwendung es gebräuchliche technische Regeln wie z.B. DIN-Normen gibt (IBRRS 2020, 0638; BGB §§ 133157535 Abs. 2, §§ 631640641646; VOB/B § 2 Abs. 2, 6, § 14 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.03.2019 – 2 U 46/17
vorhergehend: LG Oldenburg, 18.05.2017 – 15 O 619/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 08.08.2019 – VII ZR 86/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).