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Kann der Wohnungsvermieter Betriebskosten bei verspäteter WEG-Abrechnung nachfordern?  0

Über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters hat der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt. Ein solcher Beschluss ist keine ungeschriebene Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 BGB.
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist in Bezug auf die mietvertraglichen Pflichten des Wohnungseigentümers hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten nicht Erfüllungsgehilfe des Wohnungseigentümers nach § 278 BGB.
Im Hinblick die nach § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB mögliche Entlastung des Vermieters hinsichtlich einer von ihm nicht fristgerecht vorgenommenen Betriebskostenabrechnung hat dieser konkret darzulegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um eine rechtzeitige Abrechnung zu gewährleisten (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21.01.2009 – VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 13; BGB §§ 278, 556 Abs. 3 Satz 1, 2, 3; WEG § 28 Abs. 3, 5; BGH, Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 249/15; vorhergehend: LG Mannheim, 14.10.2015 – 4 S 142/14; AG Schwetzingen, 26.11.2014 – 4 C 81/14).