Posts for Tag : Abnahmeverweigerung

Mängelbeseitigungsvor-schuss vor Abnahme auch ohne Kündigung, bei ernsthafter Verweigerung der Fertigstellung  0

Soweit die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel aufweist, kann der Auftraggeber eines VOB- Vertrags grundsätzlich erst nach einer Auftragsentziehung (Kündigung) einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten verlangen.

Allerdings steht dem Auftraggeber auch ohne die Entziehung des Auftrags ein Anspruch auf Kostenvorschuss, oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten, zu, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert.

Gegenstand einer Feststellungsklage kann die Feststellung sein, dass eine Forderung durch Aufrechnung erloschen ist (IBRRS 2021, 3666; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; ZPO § 256;
OLG Celle, Urteil vom 11.11.2021 – 6 U 19/21).

Bei verweigerter Abnahme kann der Unternehmer direkt auf Zahlung klagen  0

Verweigert der Werkbesteller die Abnahme ohne Rechtsgrund, kann der Auftragnehmer im Falle der Abnahmereife unmittelbar auf Zahlung des Werklohns klagen. Der Zahlungsantrag beinhaltet in diesem Fall ein konkludentes Abnahmeverlangen (IBRRS 2021, 2098; BGB §§ 640641; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2021 – 13 U 365/21; vorhergehend: LG Nürnberg-Fürth, 18.12.2020 – 1 O 6623/19).

Lieferung eines Prozessluftgeräts ist Werkvertrag, sofern die Planungsleistung im Vordergrund stand  0

Planungsleistungen, die die Vorstufe zu der im Mittelpunkt eines Vertrags stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile bilden, hindern eine Einordnung des Vertrags als Werklieferungsvertrag üblicherweise nicht.

Steht die Planungsleistung hingegen dermaßen im Vordergrund, dass diese den Schwerpunkt des Vertrags bildet, erfordert dies ggf. die Anwendung des Werkvertragsrechts. Dies kann z.B. dann der Fall sein, soweit es im Rahmen der Beauftragung schwerpunktmäßig um die allgemein planerische Lösung eines konstruktiven Problems geht.

Wenn nach den Umständen des Einzelfalls das nach Außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, dieser billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß, kann von einer schlüssigen Abnahme ausgegangen werden.

Davon abgesehen kann die Nutzung durch den Besteller eine konkludente Abnahme darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Besteller vor Beginn der Nutzung oder innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängel rügt, die diesen zu einer Verweigerung der Abnahme berechtigen (IBRRS 2021, 1850; BGB §§ 313323 Abs. 6, §§ 631633 Abs. 2 Satz 1, §§ 640651; OLG Naumburg, Urteil vom 02.04.2020 – 9 U 37/19; vorhergehend: LG Magdeburg, 16.04.2019 – 31 O 141/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 68/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).