Posts for Tag : Abnahmetermin

Die Kosten einer fehlgeschlagenen Abnahme trägt der Auftragnehmer   0

Verweigert der Auftraggeber wegen festgestellter Mängel die Abnahme der Leistung, mit der Folge, dass es an einer Abnahme und damit an einer Bestätigung der Vertragsgemäßheit der Leistung durch den Auftraggeber mangelt, liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit der Leistung nach wie vor beim Auftragnehmer.

Hat der Auftragnehmer die Abnahme zu Unrecht verlangt, weil die Leistung noch wesentliche Mängel aufweist, ist dieser aufgrund eigener Pflichtverletzung dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Abnahme angefallenen Kosten aus Schadenersatzgesichtspunkten zu tragen. Dies setzt voraus, dass es sich nicht nur um unwesentliche Mängel handelt und den Auftragnehmer ein Verschulden trifft (IBRRS 2023, 2789; BGB §§ 633634640; LG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2023 – 5 O 149/22).

Kein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers nach Kündigung  0

Kündigt der Besteller selbst das Vertragsverhältnis vorzeitig, d. h. vor endgültiger Fertigstellung und Abnahme des Werks, so hat dieser unter keinem rechtlichen Gesichtspunktgegen gegen den Werkunternehmer noch ein, auch nur vorübergehendes, Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Werklohnforderung aus der Schlussrechnung über erbrachte Teilleistungen.

Hingegen obliegt dem Unternehmer auch im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses nach vorzeitiger Kündigung des Bestellers die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit der erbrachten Teilleistungen. Die Aufwendungen des Unternehmers in Form der Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zur Bautenstandsfeststellung dienen daher der Erfüllung eigener Vertragspflichten.

Unwirksam ist eine Klausel in den Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauvertrag, wonach der Besteller eine Vorauszahlung des Werklohns i. H. v. 80 % der geschuldeten Vergütung auf ein Anderkonto zu leisten hat, unwirksam (IBRRS 2023, 1555; BGB §§ 273320641 Abs. 3, §§ 648650g Abs. 4, § 650m Abs. 4, § 650o; OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 – 2 U 21/22; vorhergehend: LG Halle, 28.01.2022 – 6 O 255/20).

Fliesenarbeiten in Fachwerkhaus sind zu planen und zu überwachen  0

Sofern der Architekt im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragt ist, ist dieser verpflichtet, im konstruktiven Leistungsverzeichnis für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten, neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrunds, dessen skizzenhafte Untersetzung von Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails, wie z. B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung, zu erstellen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Bauüberwachung ist die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung zu kontrollieren.

Sofern der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer, z. B. Badausrüster, ohne Rücksprache, oder Bedenkenanmeldung, den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offensichtlich mehrschichtig, aus saugfähigen Materialien bestehenden, Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne jedwede Abdichtung vor, stellt diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem dritten Unternehmen geschuldet wird, eine Pflichtverletzung i. S. eines Sachmangels seiner eigenen Leistung dar.

Der Unternehmer kann sich ohne die Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, sofern im Abnahmeprotokoll der Ablauf der Gewährleistungsfrist deklaratorisch vom Datum her vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist (IBRRS 2023, 1406; BGB §§ 307310 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 1; HOAI 2013 § 34; VOB/B § 13 Abs. 4 Nr. 1; OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 – 2 U 156/21;vorhergehend: LG Magdeburg, 12.10.2021 – 31 O 41/19).

Sofern eine förmliche Abnahme vereinbart ist, muss der Auftragnehmer sich um eine Terminfindung bemühen.  0

Soweit die Parteien eines Bauvertrags die förmliche Abnahme mit gemeinsamer Besichtigung vereinbart haben, kann der Abnahmetermin entweder einseitig durch den Auftraggeber bestimmt werden, oder einvernehmlich festgelegt werden.

Im Rahmen der einvernehmlichen Festlegung eines Termins sind im Wege gegenseitiger Rücksichtnahme terminliche Belange zu berücksichtigen. Das schließt es, soweit die Initiative zur Terminsbestimmung vom Auftragnehmer ausgeht, aus, dass lediglich ein bestimmter Termin angeboten wird.

Soweit eine Einigung über den Abnahmetermin nicht möglich ist und der Auftraggeber keinerlei Terminsbestimmung vornimmt, geht dieses Recht zwar nicht auf den Auftragnehmer über. Dieser kann jedoch eine angemessene Frist zur Abnahme bestimmen.

Eine fiktive Abnahme durch Fristsetzung setzt, sofern eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, voraus, dass der Auftragnehmer zuvor den Versuch einer einvernehmlichen Terminsfestlegung unternommen hat.

Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Abnahme liegt nicht vor, wenn der der Auftraggeber diese von der Beseitigung von Mängeln, bzw. von der Übergabe von Unterlagen abhängig macht (IBRRS 2019, 2393; BGB a.F. § 640; BGB § 241 Abs. 2, § 323 Abs. 1, 2, §§ 324640; OLG München, Beschluss vom 27.04.2018 – 28 U 2471/17 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 07.02.2018 – 28 U 2471/17 Bau; LG München I, 11.07.2017 – 5 O 13086/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – VII ZR 122/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Keine Abnahme durch Inbetriebnahme bei vereinbarter förmliche Abnahme  0

Haben die Parteien die förmliche Abnahme eines Werkes, z. B. die Ausführung einer Heizungsanlage, vereinbart, scheidet eine konkludente Abnahme des Werkes durch Inbetriebnahme desselben aus.

 

Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mehrere Abnahmetermine vorgeschlagen, ist es Aufgabe des Auftragnehmers hierauf zu reagieren und mit dem Auftraggeber einen förmlichen Abnahmetermin zu vereinbaren.

 

Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber dann erfolgreich auf Abnahme verklagen, wenn dieser aus der berechtigten Sicht des Auftragnehmers zu Unrecht die Abnahme verweigert, ohne dass zugleich Klage auf Zahlung erhoben werden müsste.

 

Der Auftraggeber kann die Abnahme einer Heizungsanlage verweigern, wenn es sich um nicht unwesentliche Mängel handelt und das Werk im Wesentlichen nicht vertragsgemäß ist.

 

Einen wesentlichen Mangel stellt das Fehlen erforderlicher und mitzuliefernder Dokumentationen, die für die den Betrieb oder die Instandhaltung maßgeblich sind, dar.

 

Nicht angebrachte Bezeichnungsschilder, Bestandspläne und -zeichnungen auf CD und eine falsch dargestellte Leitungsführung in den einzelnen Geschossen in den von dem Auftragnehmer vorgelegten Plänen, sowie unvollständige und nicht beschriftete Schemen, oder unbrauchbare Planunterlagen sind für den Betrieb einer Heizungsanlage von entscheidender Bedeutung, so dass bei Fehlen ordnungsgemäßer Unterlagen eine Abnahmeverweigerung zulässig ist (IBRRS 2018, 1643; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018 – 1 U 1011/17).

Keine Abnahme des Bauwerks bei Nutzung durch Mieter  0

Auch beim VOB- Bauvertrag ist die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung.

 

Die Nutzung des Bauwerks durch einen Dritten, z. B. den Mieter, stellt keine Abnahme dar.

 

Verweigert der Auftraggeber bei einem ersten Abnahmetermin ausdrücklich die Abnahme, wird die Rechnungsprüfung nur verzögert vorgenommen und werden in der geprüften Rechnung Mängeleinbehalte ausgewiesen, kann nicht von einer Abnahme ausgegangen werden.

 

Der Aufwand für Eigenleistungen im Zuge der Schadenbeseitigung ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig. Dieser bedarf aber einer konkreten Abrechnung (IBRRS 2017, 2816; BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 2, 3, § 8 Nr. 3, § 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2016 – 23 U 26/15; vorhergehend: LG Mönchengladbach, 13.02.2015 – 7 O 29/12
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.03.2017 – VII ZR 264/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).