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Abnahmeprotokoll mit „i.A.“ unterschrieben, stellt keine Abnahme dar  0

Soweit das Abnahmeprotokoll durch ein Mitarbeiter des Auftraggebers mit „i. A.“ unterzeichnet, bringt dieser dadurch zum Ausdruck, dass er keine Verantwortung für den Inhalt des Abnahmeprotokolls übernehmen möchte.

Dies hat zur Folge, dass die Abnahme erst durch die Abnahmeerklärung bzw. – bestätigung des Auftraggebers erfolgt.
Wird der Auftragnehmer lediglich mit der Lieferung und Installation einer Wärmepumpe („erster Baustein“) beauftragt, liegt trotz unzureichender Heizleistung kein Mangel vor, wenn der Auftraggeber die für eine funktionstauglichen Heizungsanlage erforderlichen weiteren Komponenten nicht in Auftrag gibt.

Voraussetzung für die Erstattung von Ersatzvornahmekosten ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor eine Mängelbeseitigungfrist gesetzt hat (IBRRS 2021, 0893; BGB § 307 Abs. 1, § 631 Abs. 1, §§ 633640; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3, §§ 1213; OLG Celle, Urteil vom 19.09.2019 – 6 U 37/19
vorhergehend: LG Lüneburg, 05.02.2019 – 9 O 277/13;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZR 226/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).