Auch wenn keine ausdrückliche Abnahme erfolgt ist, wird die Vergütung des Auftragnehmers fällig, wenn seine Leistung im Wesentlichen mangelfrei ist und der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist abgenommen hat (BGB § 631 Abs. 1, § 640 Abs. 1, § 641 Abs. 1 Satz 1; AG Frankenthal, Urteil vom 05.08.2016 – 3a C 44/16).