Die Werkleistung ist grundsätzlich bei Abnahme zu vollenden und an den zum Zeitpunkt der vereinbarten Abnahme aktuell geltenden Regeln der Technik zu messen. Werden nach der Abnahme noch Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.
Bei noch vorhandenen unwesentlichen Mängeln, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn dessen Bedeutung so weit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht weiter zu verzögern und daher nicht länger auf den Vorteilen zu bestehen, die sich diesem grundsätzlich vor vollzogener Abnahme bieten.