Sofern die Architektenplanung im Falle der Gebäudesanierung die Errichtung einer provisorischen Ableitung von Abgasen aufgrund des vorgesehenen Rückbaus von Kaminzügen vorsieht, so ist der bauüberwachende Architekt im Rahmen der Bauausführung verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der provisorischen Ableitung durch den Bauunternehmer zu überprüfen.
Die Überprüfung der Ausführung der provisorischen Ableitung von 12 Kaminzügen vor Ort, stellt weder eine unzumutbare zeitliche, noch inhaltliche Belastung dar (IBRRS 2021, 2735; BGB § 823 Abs. 1;
OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2021 – 7 U 117/20).