Soweit die Parteien einen Räumungsvergleich geschlossen haben, ist nach Ablauf des Räumungstermins eine weitere Fristsetzung nicht erforderlich.
Nach Ablauf der Räumungsfrist stellen entstehende
Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar und sind vom Räumungsschuldner zu erstatten und gegen ihn festzusetzen (
IBRRS 2018, 3864 ; ZPO § 788 ; BGH, Beschluss vom 17.10.2018 – I ZB 13/18).