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Neubeginn der Verjährung der Mängelansprüche bei Zusage der Nachbesserung  0

Soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche neu zu laufen.

Ein Anerkenntnis liegt bereits dann vor, wenn das tatsächliche Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig zu erkennen gibt. Soweit der Auftragnehmer erklärt, dieser werde der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung Folge leisten, erkennt diesen damit seine Pflicht zur Nachbesserung an.

Allerdings schuldet der Auftragnehmer Nachbesserung, bzw. Mängelbeseitigung, lediglich, soweit es Mängel dessen eigener Leistung geht. Führen die Mängel seiner Leistung hingegen zu Schäden am sonstigen Eigentum des Auftraggebers, oder an dritten Gewerken, besteht nur eine Verpflichtung zum Schadensersatz.

Inhaltlich sind an eine Mangelrüge keinerlei allzu hohe Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt es, dass es für den Auftragnehmer erkennbar ist, was diesem vorgehalten wird und in welcher Weise dieser Abhilfe zu leisten hat. Die Mangelursache muss der Auftraggeber nicht konkret benennen. Vielmehr reicht es, wenn die Mangelerscheinung hinreichend genau bezeichnet wird, sogenannte Symptomtheorie.

Im Verhältnis des Auftraggebers zum Auftragnehmer ist der Architekt Erfüllungsgehilfe. Daher hat der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einzustehen, soweit der Auftraggeber für die Planungsaufgaben hinsichtlich der Durchführung eines Bauvorhabens einen Architekten einsetzt.

Führen Fehler des planenden Architekten zu einer fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers, muss sich der Auftraggeber diese anspruchskürzend zurechnen lassen. Denn grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Planung an die Hand zu geben, soweit Letzterer nicht selbst die Planung schuldet (IBRRS 2022, 2381; BGB §§ 203204209254278781; VOB/B § 13 Abs. 1, 4, 5, 7;
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2021 – 4 U 130/20;
vorhergehend: LG Potsdam, 01.01.2020 – 12 O 222/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 01.06.2022 – VII ZR 835/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Der Auftraggeber kann kündigen, sofern trotz Mängelrüge weitergebaut wird  0

Auch ein VOB- Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Kündigenden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten die Vertragsfortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, eine zur Abhilfe gesetzte Frist oder eine Abmahnung erfolglos geblieben ist und der Ausspruch der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erfolgt.

Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist für den Auftraggeber dann unzumutbar, sofern der Auftragnehmer eines sicherheitsrelevanten Gewerks, wie z. B. einer Sprinkleranlage, seine Leistung trotz Widerspruchs des Auftraggebers, nicht nur abweichend von den vertraglichen Vorgaben ausführt, sondern gleichzeitig auch den mehrfach erklärten Willen des Auftraggebers missachtet, diesem vor Abstimmung mit den Behörden einen planerischen Lösungsvorschlag vorzulegen.

Eine Leistung ist mangelhaft, sofern diese zwar bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist, allerdings von dem vertraglich vorgesehenen Sicherheitsstandard abweicht (IBRRS 2021, 1851; BGB §§ 314633648; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1; OLG Bremen, Urteil vom 18.12.2020 – 2 U 107/19
vorhergehend: LG Bremen, Urteil vom 20.06.2019 – 2 O 2021/10).

Beleidigungen durch den Mieter können die Kündigung rechtfertigen  0

Auch ein Vermieter kann sich auf den Ehrenschutz berufen.

 

Auch wenn die Heizung momentan nur lauwarmes Wasser liefert und der Mieter deshalb sauer ist. Diesen Zustand nahm ein Mieter in München zum Anlass, seinen Vermieter einen “promovierten Arsch” zu nennen, woraufhin der Vermieter die fristlose Kündigung aussprach.

 

Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Zwar seien bloße Unhöflichkeiten kein Kündigungsgrund, zumindest nicht, jedenfalls soweit es einen nachvollziehbaren Grund für das Fehlverhalten gebe. Hier die mangelnde Heizleistung.

 

Allerdings sei die Betitelung als “promovierter Arsch” eine so schwerwiegende Ehrverletzung, dass die Kündigung des Mieters gerechtfertigt sei. Das Gericht stellte dabei fest, dass vor der Kündigung in diesem Fall auch keine Abmahnung erfolgen musste, da die „massive Beleidigung“ die „Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert“ habe, „dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können“.

 

Dabei berücksichtigte das Amtsgericht auch, dass die Parteien im selben Haus wohnen. Zwar hatte der Mieter behauptet, dass der Vermieter sei selbst tätlich geworden sei. Dies konnte der Mieter aber nicht beweisen (Az. 474 C 18543/14).