Zwar sieht die VOB/B eine Vollkündigung vor. Die Kündigung lässt sich allerdings auch auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränken.
Dabei ist eine enge Auslegung des Begriffs des in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung vorzunehmen. Innerhalb eines Gewerks können Leistungsteile grundsätzlich nicht als abgeschlossen angesehen werden.
Eine Teilkündigung ist unwirksam, soweit diese sich nicht auf einen abgeschlossenen Teil der Leistung bezieht, (VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2022 – 5 U 232/21; vorhergehend: LG Düsseldorf, 30.09.21- 11 O 99/17).