Posts for Tag : Abgrenzung

Zulässigkeit der Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ?  0

Sofern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 01.12.20 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken verlangt hat, ist es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.20 für die Prozessführungsbefugnis des Verbands nicht mehr relevant, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag, oder nicht.

Ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer kann ein Sondereigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, außer es ist in der Gemeinschaftsordnung ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).

Bei typisierender Betrachtungsweise ist die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken jedenfalls dann nicht störender, als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, soweit es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit sich in einem separaten Gebäude mit getrennter Kostenregelung befindet und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, IMR 2018, 249) (IBRRS 2021, 2697; WEG § 1 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 9a Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 5; BGH, Urteil vom 16.07.2021 – V ZR 284/19; vorhergehend: LG Stuttgart, 20.11.2019 – 2 S 47/18; AG Heilbronn, 25.07.2018 – 18 C 738/17).

Kauf- oder Werkvertrag bei Lieferung und Montage einer Standard-Einbauküche  0

In Abgrenzung zum Werkvertragsrecht wird ein Vertrag über Lieferung und Einbau einer serienmäßig hergestellten Einbauküche eher dem Kaufrecht zuzuordnen sein.

Der Verwender erklärt durch das Berufen auf seine AGB im Zivilprozess konkludent, dass die Schadenspauschale angemessen ist (§ 309 Nr. 5a BGB). Gibt der Gegner bezüglich der Anwendbarkeit der AGB keinerlei Erklärung ab, kann dies als unstreitig gelten, siehe § 138 Abs. 3 ZPO (IBRRS 2021, 0143; BGB §§ 145164280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 309 Nr. 5a, § 433 Abs. 2, §§ 631650 Satz 1, § 651; ZPO § 138 Abs. 3;
LG Flensburg, Urteil vom 23.03.2018 – 2 O 354/17).

Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Androhung der Ersatzvornahme kann eine Kündigung darstellen  0

Die Kündigungserklärung setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Wunsch nach Vertragsbeendigung unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

Wird der Auftragnehmer unter Androhung einer Ersatzvornahme dazu aufgefordert, die Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzubauen, kann dies als Kündigung des Werkvertrags verstanden werden.

Zwar kann der Auftraggeber im BGB- Bauvertrag Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt wurde, weil der Auftraggeber nur noch Schadensersatz anstelle von Leistung verlangt.

Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, hat der Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Die schlüssige Darlegung dieses Vergütungsanspruchs setzt eine Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen vornehmen (IBRRS 2019, 2351; BGB a.F. § 649; BGB §§ 314631633634; OLG Celle, Urteil vom 16.07.2018 – 8 U 44/17; vorhergehend: LG Verden, 25.01.2017 – 7 O 259/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 158/18 (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen).