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Kein Nachtrag trotz höherer Kosten bei kalkulatorisch unklarer Leistungsbeschreibung  0

Eine kalkulatorisch unklare Leistungsbeschreibung darf der Auftragnehmer nicht einfach akzeptieren, sondern sollte sich insoweit ergebende Zweifelsfragen vor Angebotsabgabe erläutern lassen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die beabsichtigte Bauausführung aus der Leistungsbeschreibung nicht nachvollziehbar ergibt, der Auftragnehmer bei der Kalkulation darauf aber maßgeblich abstellen will (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.06.1987 – VII ZR 107/86, IBRRS 1987, 0611).

Sofern die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen für eine zuverlässige Kalkulation nicht ausreichen, sollte dieser nicht „ins Blaue hinein“ mit der für diesen günstigsten Ausführungsvariante kalkulieren (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.06.1987 – VII ZR 107/86, IBRRS 1987, 0611).

Ist die vermeintlich geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang umfasst, ist die Regelung des § 2 Abs. 5 VOB/B nicht anwendbar, beispielsweise weil ein bestimmter vertraglicher Erfolg auf Basis einer offensichtlich kalkulatorisch unklaren Leistungsbeschreibung angeboten worden ist (Anschluss an BGH, IBR 1992, 349).

Die Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs kann auf der Übergabe geänderter Pläne basieren. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber die Absicht hat, das beschriebene Leistungssoll zu ändern. Dieser kann genauso gut davon ausgehen, dass die geforderte Ausführung von der vertraglichen Leistung umfasst und mit den vereinbarten Preisen abgegolten ist.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Änderungsanordnung verstehen kann. Der Auftragnehmer muss davon ausgehen dürfen, dass dem Auftraggeber bewusst ist, dass dieser etwas anderes möchte, als ursprünglich vereinbart.

Erkennt der Auftragnehmer, dass der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung anders versteht als er, muss dieser den Auftraggeber darauf hinweisen, dass er bei seiner Kalkulation von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist und durch die vorgesehene Ausführung ein Mehraufwand entstehen wird. Nur in diesem Fall darf er in der Übergabe geänderter Pläne eine Änderungsanordnung sehen (BGB §§ 133157166 Abs. 2, § 242; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6; OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2022 – 1 U 29/21
vorhergehend: LG Flensburg, 01.04.2021 – 2 O 373/13; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – VII ZR 247/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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